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Außergewöhnliche Pflegekosten-Belastungen: Das sollten Sie wissen | Pflege


Pflege und Steuer
Außergewöhnliche Belastungen durch Pflegekosten: Das ist wichtig

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 07.04.2024Lesedauer: 2 Min.
Pflegekosten: Einen Angehörigen zu pflegen, kann teuer werden.Vergrößern des BildesPflegekosten: Einen Angehörigen zu pflegen, kann teuer werden. (Quelle: Markus Scholz/dpa-tmn)
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Die Pflege eines Angehörigen kann teuer werden. Ein Teil der Pflegekosten ist als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Für pflegebedürftige Personen und deren Angehörige hat der Staat eine indirekte Entlastung geschaffen. Einen Teil der Pflegekosten für Ihre Eltern oder andere Angehörige, aber auch eigene Pflegekosten können Sie steuerlich absetzen. Dabei wird zwischen außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen unterschieden. Führen Sie die Pflege selbst durch, steht Ihnen ein Pflegepauschbetrag zu, der sich je nach Pflegestufe unterscheidet.

Pflegekosten absetzen: Das sind die Voraussetzungen

Das Finanzamt akzeptiert Pflegekosten und Ausgaben für die Betreuung, wenn Sie selbst, aber auch Ihr Ehepartner, Ihre Eltern oder andere Angehörige pflegebedürftig sind. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Damit die Kosten nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar sind, müssen sie unvermeidbar sein.
  2. Die finanzielle Belastung ist höher als bei anderen steuerpflichtigen Personen mit ähnlichem finanziellen oder familiären Stand.
  3. Nur dann, wenn Sie die Kosten persönlich getragen haben, sind sie als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
  4. Die Kosten sind aufgrund einer anerkannten Pflegebedürftigkeit oder anerkannten Krankheit entstanden.

Um anerkannte Pflegebedürftigkeit handelt es sich, wenn

  • die Person über einen Pflegegrad verfügt
  • die Person in einem Alten- oder Pflegeheim lebt und die Pflegeleistungen in Rechnung gestellt werden
  • die Person ambulant gepflegt wird und die Kosten von einem anerkannten Pflegedienst in Rechnung gestellt werden
  • die Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" oder "H" besitzt

Kosten für Pflege, die nicht steuerlich absetzbar sind

Nicht absetzbar sind altersbedingte Pflegekosten, die anfallen, wenn eine Person nicht mehr selbst für sich sorgen kann, aber über keinen Pflegegrad verfügt. Kosten, die bereits durch Pflegekassen, Krankenkassen oder Zusatzversicherungen getragen wurden, sind ebenfalls nicht steuerlich absetzbar. Solche Leistungen sind beispielsweise

  • Pflegegeld
  • Erstattungen für Medikamente und Hilfsmittel
  • Einkünfte der gepflegten Person
  • Beihilfen
  • Erlöse aus Haushaltsauflösung der pflegebedürftigen Peson

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Verschiedene Pflegekosten sind nur teilweise steuerlich absetzbar, da der Gesetzgeber Ihnen zumutet, einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Dabei handelt es sich um den zumutbaren Eigenanteil, dessen Höhe von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder abhängt. Als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind Kosten für

  • Unterbringung im Pflegeheim
  • Ambulante Pflege
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel
  • Haushaltshilfen und Alltagshelfer
  • Fahrtkosten zur Pflege
  • Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige
  • Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit

Steuerlich absetzbarer Pflegepauschbetrag

Ihr zu versteuerndes Einkommen wird durch einen Pflegepauschbetrag gemindert, den Sie beanspruchen können, wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen selbst pflegen. Tragen Sie diesen Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung ein. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 sowie beim Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "H".

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