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Urteil: Impfgegnerin scheitert vor dem BGH


Urteil aus Karlsruhe
Impfgegnerin scheitert vor dem BGH

Von dpa
23.05.2017Lesedauer: 1 Min.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Beschluss zum Sorgerecht getrennter Eltern veröffentlicht. Es geht um die Frage, wer bei Uneinigkeit entscheiden darf, ob das Kind die empfohlenen Schutzimpfungen bekommt oder nicht.Vergrößern des BildesDer Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Beschluss zum Sorgerecht getrennter Eltern veröffentlicht. Es geht um die Frage, wer bei Uneinigkeit entscheiden darf, ob das Kind die empfohlenen Schutzimpfungen bekommt oder nicht (Quelle: Karl-Josef Hildenbrand/Archivbild/dpa-bilder)
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Streiten getrennte Eltern darüber, ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, kann der Familienrichter dem Befürworter zur Durchsetzung verhelfen.

Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 23. Mai veröffentlichten Beschluss klar. Die Entscheidung über den Impfschutz habe für das Kind erhebliche Bedeutung, heißt es zur Begründung.

Angst vor Impfschäden

In dem Fall aus Thüringen können sich die Eltern eines knapp fünfjährigen Mädchens nicht einig werden. Die Mutter, bei der das Kind lebt, hat Angst vor Impfschäden und traut den Ärzten und der Pharmaindustrie nicht über den Weg. Der Vater will, dass seine Tochter alle offiziell empfohlenen Impfungen bekommt.

Bei Uneinigkeit entscheiden Gerichte

Die obersten Zivilrichter hatten zu klären, ob Impfungen zu den alltäglichen Angelegenheiten gehören oder von erheblicher Bedeutung sind. In Alltagsfragen wie über die richtige Ernährung oder die tägliche Zeit vor dem Fernseher kann der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind lebt. Bei bedeutsamen Entscheidungen braucht es Einigkeit. Können sich die Eltern nicht verständigen, bestimmen die Gerichte, wessen Position im Sinne des Kindes ist.

Der Vater bekam Recht

Hier hatte das Oberlandesgericht in Jena den Vater berechtigt, über insgesamt neun Impfungen zu entscheiden – zu Recht, wie nun feststeht. Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission seien vom BGH als medizinischer Standard anerkannt. Der Vater sei deshalb besser geeignet, die Entscheidung zu treffen. (Az. XII ZB 157/16)

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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