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Wegen Krätze Arbeitsverbot: Für wen und wie lange gilt das?


Gesetzliche Regelung
Für wen bei Krätze ein Arbeitsverbot gilt


Aktualisiert am 09.09.2022Lesedauer: 2 Min.
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Mit Krätze arbeiten zu gehen ist laut Infektionsschutzgesetz je nach Arbeitsplatz vorübergehend verboten. (Quelle: Solovyova/getty-images-bilder)

Um die Ausbreitung von Krätze zu verhindern, schreibt das Infektionsschutzgesetz ein Arbeitsverbot vor. Wen das betrifft und wie lange das Verbot gilt.

Die Hautkrankheit Krätze verbreitet sich hauptsächlich direkt durch Hautkontakt von Mensch zu Mensch. Selten gelangt ihr Erreger – die Krätzmilbe – auch indirekt über gemeinsam genutzte Textilien (wie Bettwäsche, Kleidung oder Decken) auf die Haut.

Krätze kann sich also vor allem dort leicht ausbreiten, wo Menschen häufig eng zusammenkommen – etwa in Familien oder in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Pflegeheimen. Wenn es gelingt, solche Kontakte zu unterbrechen, lässt sich die Weiterverbreitung der Krätzmilben besser eindämmen. Daher besteht in bestimmten Berufen bei einer (möglichen) Erkrankung an Krätze ein gesetzliches Arbeitsverbot.

Wer darf mit Krätze nicht arbeiten?

Das laut Infektionsschutzgesetz bei Krätze vorgesehene Arbeitsverbot betrifft nur Menschen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, welche überwiegend der Betreuung von Babys, Kindern oder Jugendlichen dienen. Zu diesen Einrichtungen gehören:

  • Kinderkrippen, Kindergärten, Kitas und Kinderhorte,
  • nach Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime,
  • Ferienlager und
  • ähnliche Einrichtungen.

Dort hat aber nicht unbedingt das gesamte Personal bei Krätze Arbeitsverbot. Sondern nur diejenigen, die eine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeit ausüben, bei der sie Kontakt zu den Betreuten haben. Wer eine solche Tätigkeit ausübt und an Krätze erkrankt ist oder bei wem der Verdacht auf Krätze besteht, darf also nicht arbeiten gehen.

Betroffene müssen die Gemeinschaftseinrichtung sofort darüber informieren, wenn sie an Krätze erkrankt sind oder wenn der Verdacht besteht, dass sie sich damit angesteckt haben könnten. Die Leitung der Einrichtung muss den Fall daraufhin unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

Das Verbot gilt übrigens unabhängig davon, ob die Betroffenen wegen Krätze eine Krankschreibung erhalten oder arbeitsfähig sind: Entscheidend für das Arbeitsverbot ist nur, ob sie (womöglich) ansteckend für andere sind.

Auch gut zu wissen: Ein wegen Krätze geltendes Arbeitsverbot ist nicht mit Quarantäne bei Infektionsverdacht oder Isolierung bei nachgewiesener Infektion gleichzusetzen. Allerdings ist es ratsam, dass Betroffene vorübergehend den Kontakt zu anderen Menschen einschränken und vor allem direkten Hautkontakt meiden.

Wann endet das Arbeitsverbot?

Personen, die wegen Krätze Arbeitsverbot haben, dürfen erst dann wieder arbeiten, wenn sie nach ärztlichem Urteil keine Krätzmilben mehr weiterverbreiten können. Aussprechen kann dieses Urteil entweder die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt oder eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt des zuständigen Gesundheitsamts. Dabei reicht eine mündliche Mitteilung.

Meist erfordert Krätze nur ein kurzes Arbeitsverbot: Wer kein geschwächtes Immunsystem hat und das verordnete Arzneimittel korrekt anwendet, kann oft schon am nächsten Tag wieder arbeiten gehen. Denn in der Regel endet das Ansteckungsrisiko bei einem äußerlich angewendeten Mittel direkt nach abgeschlossener Behandlung und bei einer Behandlung mit Tabletten 24 Stunden nach deren Einnahme.

Bei der seltenen Borkenkrätze (Scabies crustosa) ist das Ansteckungsrisiko jedoch deutlich höher und länger andauernd als bei gewöhnlicher Krätze. Das Arbeitsverbot für Betroffene endet dementsprechend auch später.

Schon gewusst?
Der starke Juckreiz, den ein Befall mit Krätzmilben typischerweise auslöst, kann nach erfolgreicher Behandlung noch ein bis zwei Wochen lang anhalten. Die Beschwerden verraten also wenig darüber, ob Krätze noch ansteckend ist. Auf das Arbeitsverbot haben sie daher keinen Einfluss.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Online-Informationen des Bundesamts für Justiz: www.gesetze-im-internet.de (Abrufdatum: 25.4.2022)
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