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Widerspruch gegen Asylbescheid: EuGH stärkt Position abgewiesener Flüchtlinge


Recht auf Widerspruch
EuGH stärkt Position abgewiesener Flüchtlinge

Von dpa
19.06.2018Lesedauer: 1 Min.
Der Sitz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg: Abgewiesene Asylbewerber dürfen nicht in Abschiebehaft genommen werden, bevor über ihren Widerspruch entschieden ist.Vergrößern des BildesDer Sitz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg: Abgewiesene Asylbewerber dürfen nicht in Abschiebehaft genommen werden, bevor über ihren Widerspruch entschieden ist. (Quelle: Robert Fishman/imago-images-bilder)
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Wer in Europa Asyl beantragt und abgewiesen wird, darf nicht sofort abgeschoben werden. Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs muss zunächst über den Widerspruch entschieden werden.

Abgelehnte Asylbewerber dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem EU-Land bleiben, bis ein Gericht über ihren Widerspruch entschieden hat. EU-Staaten müssten einen "wirksamen Rechtsbehelf" mit aufschiebender Wirkung gewähren, entschied das Gericht in Luxemburg. Bis zur Entscheidung dürfen die Staaten die Menschen nicht abschieben oder in Abschiebehaft nehmen.

Behörden müssen Gerichtsentscheid abwarten

Konkret ging es um einen Mann aus Togo, der 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt hatte. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag 2014 ab und wies den Mann an, das Staatsgebiet zu verlassen. Der Europäische Gerichtshof sollte prüfen, ob die Ausweisungsentscheidung vor Ausschöpfung des Rechtswegs legal ist.

Die Luxemburger EU-Richter bejahten dies zwar und erklärten, es sei nach EU-Recht möglich, den Aufenthalt der Betroffenen nach Ablehnung ihres Antrags für illegal zu erklären. Trotzdem müssen die Behörden dem Urteil zufolge abwarten, bis ein Gericht entschieden hat.

Denn die Betroffenen behielten das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid der Behörden "zumindest vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung" einzulegen. Dabei gelte der "Grundsatz der Waffengleichheit": Bis zur Entscheidung über die Klage seien "alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen", befanden die Richter.

Demnach müssen die EU-Staaten nicht nur auf die Abschiebung verzichten. Auch die Frist für eine freiwillige Ausreise darf noch nicht beginnen und die Betroffenen dürfen auch nicht in Abschiebehaft genommen werden.

Verwendete Quellen
  • dpa
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