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Holger Münch – Briefe, Mails und Postings: Ab wann ist Hass verboten?


Verfolgung von Hetze im Netz
Hass an sich ist nicht verboten

  • Lars Wienand
Von Lars Wienand

16.08.2019Lesedauer: 2 Min.
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Hass im Netz: Die Polizei durchsucht am Mittwoch mehrere Wohnungen.Vergrößern des Bildes
Hass im Netz: Die Bezeichnungen Hasskriminalität und Hasspostings nehmen zu. (Quelle: Collage: t-online.de/getty-images-bilder)

BKA-Präsident Holger Münch hat im Gespräch mit t-online.de eine effektivere Verfolgung von Hasskriminalität im Netz gefordert. Doch wo hört die menschliche Emotion auf und wo fängt die Straftat an?

Hasskriminalität und Hasspostings sind nichts, was im Strafgesetzbuch steht: Hassen darf erst einmal jeder, menschliche Emotionen sind nicht strafbar. Manche Juristen stören sich deshalb an der Verwendung der Begriff Hasskriminalität und Hasspostings.

Kritiker unterstellen, beim Kampf gegen Hasskriminalität im Netz gehe es um Einschränkung der Meinungsfreiheit. Im Zusammenhang mit dem Netz wird Hasskriminalität von der Polizei als leicht verständlicher Oberbegriff für diverse Straftaten genutzt, bei denen es aber klare Hinweise auf die Motivation gibt: "gruppenbezogene Vorurteile". Seit 2017 fallen darunter auch islamfeindliche und christenfeindliche Straftaten.

In der Kriminalstatistik für 2018 wurden bei 8.113 Fällen von Hasskriminalität insgesamt 1.472 Fälle von Hasspostings registriert. Das war ein deutlicher Rückgang gegenüber 2017 (2.270), als die Kategorie eingeführt wurde.

Walter Lübcke: Eine andere Dimension von Hass

Eine andere Dimension zeigte sich nach dem Mord an Walter Lübcke: Das Landeskriminalamt Hessen rechnet allein mit mehreren Tausend Strafverfahren wegen strafrechtlich relevanter Hass- und Spottkommentare. Zu Lebzeiten von Lübcke hatten die Ermittler 350 zumindest möglicherweise strafrechtlich relevante Zuschriften an den CDU-Politiker ausgewertet. Es kam zu zehn Ermittlungsverfahren. Bis auf eines wurden alle eingestellt, eine Verurteilung gab es noch nicht.

Bei dem größten Teil der in der Vergangenheit aktenkundig gewordenen Fälle von Hasspostings handelte es sich um Volksverhetzung. Bei Fällen von Bedrohung, übler Nachrede, Nötigung, Beleidigung oder Recht am eigenen Bild im Netz beklagen Betroffene vielfach, dass es keinerlei strafrechtliche Konsequenzen gibt. In diese Richtung hat sich auch der BKA-Präsident geäußert: "Das Internet ist ein öffentlicher Raum, in dem ich mich als Bürger ebenso bewegen können muss wie auf der Straße." Für einen Gleichklang zwischen analoger und digitaler Welt zu sorgen, sei der große Auftrag in den nächsten Monaten und Jahren.


Die Folgen ausbleibender Strafverfolgung schilderte Anna-Lena von Hodenberg, Geschäftsführerin der Organisation HateAid, kürzlich im Gespräch mit t-online.de. Die Organisation unterstützt Opfer von Hassattacken im Netz. HateAid zahlt die Anwälte und trägt das Prozessrisiko, um Schadenersatz und Schmerzensgeld einzuklagen. Zu t-online.de sagte von Hodenberg: "Wir als Gesellschaft haben uns schon an übelste Sprache und Beleidigungen im Netz gewöhnt. Und weil keiner dagegen vorgeht, denken wir, wir müssten das aushalten." Hier sieht sich die Organisation als Anlaufstelle wegen unzureichenden staatlichen Schutzes. Effektivere Verfolgung von Hasskriminalität im Netz ist eine Forderung von HateAid.

Verwendete Quellen
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