Wichtiges Urteil Rechte von Müttern beim Elterngeld werden gestärkt
Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt vom Durchschnittseinkommen im Jahr vor dem Mutterschutz ab. Dieser Zeitraum kann sich zum Vorteil der werdenden Mutter verschieben – unter bestimmten Bedingungen.
Frauen, die wegen einer Risikoschwangerschaft nicht mehr arbeiten können, dürfen deshalb beim Elterngeld nicht benachteiligt werden. Beim Berechnen des Elterngeldes müsse der Verdienst der Frau in einer Höhe angerechnet werden, wie er ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung aller Voraussicht nach gewesen wäre. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
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Der Gesetzgeber wolle, dass sich das besondere gesundheitliche Risiko der Schwangerschaft für Frauen nicht nachteilig bei der Berechnung des Elterngeldes auswirkt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
So wird das Elterngeld berechnet
Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebe sich ausnahmsweise bei einem schwangerschaftsbedingten Einkommensverlust, urteilte das Gericht.
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Geklagt hatte eine Hotelfachfrau aus der Region Hannover, die mit Zwillingen schwanger geworden war. Wegen einer Risikoschwangerschaft sprach die Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot aus. Zeitgleich wurde der Frau der Job gekündigt, eine bereits in Aussicht stehende neue Stelle konnte sie wegen des Beschäftigungsverbots nicht antreten. Während der Schwangerschaft war sie somit überwiegend ohne Einkommen.
Die Behörde war daraufhin zunächst von einem um rund 1.000 Euro geringeren Durchschnittseinkommen ausgegangen und bewilligte ein anteilig geringeres Elterngeld. Dies bewertete das Gericht als eine Fehlentscheidung. Ohne die Erkrankung hätte die Frau in ihrem gefragten Beruf gleich wieder Arbeit und Einkommen gefunden.
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- dpa