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Urteil in Dresden: Polizeikontrolle wegen Hautfarbe rechtswidrig


"Unverhältnismäßig"
Urteil in Dresden – Polizeikontrolle wegen Hautfarbe rechtswidrig

Von dpa
Aktualisiert am 02.02.2022Lesedauer: 2 Min.
Gegen das sogenannte "Racial Profiling" der Polizei hat ein Mann in Dresden geklagt und Recht bekommen. (Symbolfoto)Vergrößern des BildesGegen das sogenannte "Racial Profiling" der Polizei hat ein Mann in Dresden geklagt und Recht bekommen. (Symbolfoto) (Quelle: imago-images-bilder)
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Er wurde zu Boden gedrückt und musste zwei Stunden auf einer Wache verbringen – nur wegen seiner Hautfarbe. Gegen das sogenannte "Racial Profiling" zweier Polizisten hat ein Mann nun geklagt und Recht bekommen.

Die polizeiliche Kontrolle eines Bahnreisenden basierend auf seiner Hauptfarbe – auch Racial Profiling genannt – ist nicht zulässig. Die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Dresden gaben mit dieser Entscheidung vom 18. Januar der Klage eines aus Guinea stammenden Mannes recht, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

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Der Mann und sein Begleiter waren im März 2018 in Chemnitz von einer Streife der Bundespolizei für eine Personenkontrolle angesprochen worden. Die Beweggründe dafür hinterfragte der Mann. Im Laufe der Kontrolle wurde der Mann zu Boden gedrückt und musste anschließend zwei Stunden auf einer Polizeiwache verbringen. Der im Jahr 1999 geborene Mann hatte dem Gericht zufolge auf dem Rückweg von einem Praktikum am Bahnhof in Chemnitz umsteigen müssen.

Mann nur wegen Hautfarbe kontrolliert

Der Mann habe "die Herausgabe seiner Papiere zu Recht verweigern können", hieß es in dem Urteil. Der Kläger und sein Begleiter hätten aufgrund ihres Verhaltens oder anderer Auffälligkeiten keinen Anlass zur Kontrolle gegeben. Da allein Personen schwarzer Hautfarbe kontrolliert worden seien – was ein Beamter in dem Strafverfahren eingeräumt habe –, sei die Maßnahme rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in seinen Grundrechten verletzt, so das Gericht.

Die Kammer habe feststellen müssen, "dass die Hautfarbe des Klägers für den Entschluss, ihn einer Befragung und Kontrolle zu unterziehen, zumindest mitursächlich gewesen ist und nicht festgestellt werden kann, dass die Maßnahme auch ohne diesen Aspekt in gleicher Weise durchgeführt worden wäre". Auch die körperliche Durchsuchung sei "unverhältnismäßig und nicht zweckmäßig gewesen", ein Hochziehen an den Haaren "in besonderer Weise herabwürdigend und auch unnötig".

Die Bundespolizei könne zwar im Bahnhofsbereich unter bestimmten Umständen Personen kurz anhalten, befragen und die Herausgabe der Ausweispapiere zur Prüfung verlangen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass alle in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, sei allerdings die "Auswahl des Klägers als zu kontrollierende Person nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebung als ermessensfehlerhaft anzusehen". Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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