Prozess in Köln 140 Messerstiche – trotzdem lautet die Anklage nur "Totschlag"
Ein junger Mann soll seinen Mitbewohner mit 140 Messerstichen gemeuchelt haben. Die Staatsanwaltschaft betrachtet die Tat jedoch nicht als Mord. Wieso nicht?
Am Donnerstagmorgen ist vor dem Kölner Landgericht der Prozess gegen einen 25-Jährigen gestartet. Der junge Mann soll im Juni dieses Jahres einen 23-Jährigen in Köln-Kalk erstochen haben. Mit 140 Messerstichen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Täter Totschlag vor.
Am 15. Juni hatten Beamte der Polizei das Opfer nach einem Hinweis in dessen Wohnung in der Dillenburger Straße gefunden. Der 23-Jährige war schwer verletzt und starb noch am Tatort trotz sofort eingeleiteter Rettungsmaßnahmen. Einen Tag später hat die Polizei dann den damals noch 24-jährigen Verdächtigen festgenommen, der sich nun vor dem Landgericht verantworten muss.
Tat in Köln: Ganzer Körper mit Stichen übersät
Wie Radio Erft in Berufung auf die Anklageschrift zuerst berichtete, sollen das Opfer und der Täter zusammen in der Wohnung gelebt haben. Am Tag der Tat sei ein Streit zwischen den beiden Mitbewohnern eskaliert, in dessen Verlauf der Angeklagte den jüngeren Mann mit einem Küchenmesser angegriffen haben soll.
Der ganze Körper des Opfers war Berichten zufolge übersät mit Messerstichen. 14 davon verletzten das Lungengewebe. Warum bewertet die Staatsanwaltschaft dies nicht als Mord?
Mordmerkmal Grausamkeit: Warum erfüllen das 140 Stiche nicht?
Die Unterscheidung kann dem Angeklagten viele Jahre im Gefängnis ersparen: Auf Mord steht in jedem Fall lebenslang. Totschläger können hingegen unter Umständen mit fünf Jahren davonkommen.
Als Mord gilt unter anderem, wenn eine Tat aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus Habgier verübt wurde. Aber auch, wenn die Tötung auf heimtückische oder grausame Art ausgeführt wurde, liegt laut Strafgesetzbuch ein Mord vor. Das wirft die Frage auf: Handelt ein Täter, der sein Opfer mit 140 Messerstichen tötet, nicht per se grausam?
Jurist: Hohe Hürden
"Nein", erklärt ein Jurist t-online. Die Hürden seien hoch, um eine Tat rechtlich als grausam zu bewerten. Der Bundesgerichtshof befand zum Beispiel, die Grausamkeit müsse "vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten". Mit anderen Worten: Sollte einer der ersten Stiche bereits tödlich gewesen sein, war die Tat nicht grausam im rechtlichen Sinne. Der Jurist: "Hat das Opfer schnell das Bewusstsein verloren, hat es von den weiteren Stichen ja nichts mehr mitbekommen."
Zudem müsse eine Tat, um als grausam zu gelten, "in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung" ausgeführt werden, also mit dem Vorsatz, das Opfer über die Maßen leiden zu sehen. Im konkreten Fall könne es aber sein, dass der unmittelbar vorhergehende Streit dazu geführt habe, dass der Täter wie von Sinnen zustach und so sehr in Rage war, dass er gar keinen solchen Vorsatz mehr fassen konnte.
Gericht könnte Tat noch anders bewerten
Worum es bei dem Streit in der Wohnung in Köln-Kalk ging, ist bisher unbekannt. Auch die Anklage tappt hier noch im Dunkeln. Ziel sei es, dass all dies jetzt im Prozess ans Licht komme, erklärt der Jurist t-online. Und dann sei es durchaus möglich, dass das Gericht am Ende doch noch anders als die Staatsanwaltschaft in der Anklage zum Schluss komme: Diese Tat war Mord.
Der Prozess ist auf zehn Verhandlungstage angesetzt, ein Urteil wird für Januar erwartet.
- Telefonat mit der Staatsanwaltschaft
- Telefonat mit dem Gericht
- gesetze-im-internet.de: Strafgesetzbuch (StGB): § 211 Mord
- gesetze-im-internet.de: Strafgesetzbuch (StGB): § 212 Totschlag
- rechtsportal.de: BGH – Urteil vom 8.9.2005 (1 StR 159/05) – DRsp Nr. 2005/17641
- presseportal.de: Pressemitteilung der Polizei Köln vom 15.06.2022
- presseportal.de: Pressemitteilung der Polizei Köln vom 16.06.2022
- Eigene Recherche
- radioerft.de: "Köln: Prozess gegen mutmaßlichen Messerstecher beginnt"
- express.de: "Opfer schlimm zugerichtet: Prozessbeginn nach Bluttat in Kölner Veedel"