t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeDigitalAktuelles

"Recht auf Vergessen" – BGH: Google muss negative Suchergebnisse nicht löschen


BGH zu "Recht auf Vergessen"
Google muss negative Suchergebnisse nicht löschen

Von dpa
Aktualisiert am 27.07.2020Lesedauer: 1 Min.
Der BGH entscheidet erstmals zu zwei Klagen gegen Google zum "Recht auf Vergessenwerden" im Internet auf Basis der europäischen Datenschutz-Grundverordnung.Vergrößern des BildesDer BGH entscheidet erstmals zu zwei Klagen gegen Google zum "Recht auf Vergessenwerden" im Internet auf Basis der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. (Quelle: Lukas Schulze/dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Privatleute haben ein "Recht auf Vergessenwerden" – das verlangt der Datenschutz. Das heißt jedoch nicht, dass Google jeden Suchtreffer zu negativen Berichten löschen muss. Es kommt auf den Einzelfall an, findet der Bundesgerichtshof

Gegenüber Suchmaschinen-Betreibern wie Google gibt es kein automatisches "Recht auf Vergessenwerden" im Internet. Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, ist immer von einer umfassenden Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag verkündeten Urteil klargestellt. Genauso maßgeblich wie die Rechte des Betroffenen seien das öffentliche Interesse an den verlinkten Informationen, die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinen-Betreibers und die Rechte des Inhalteanbieters.

Im entschiedenen Fall hat der frühere Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes für Mittelhessen keinen Anspruch darauf, dass ältere Presseberichte über eine Erkrankung und ein Finanzdefizit des Verbandes nicht länger gefunden werden. (Az. VI ZR 405/18)

Ein zweites Verfahren setzten die Richter aus, um zentrale Fragen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen. Zum einen ist offen, was passieren soll, wenn umstritten ist, ob die verlinkte Berichterstattung wahr ist oder falsch. Zum anderen geht es um kleine Vorschaubilder ("Thumbnails"), die in der Trefferliste auftauchen, ohne dass der Kontext ersichtlich ist. (VI ZR 476/18)

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website