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BGH-Urteil zu Amazon: Händler haftet nicht für Kundenbewertungen


BGH-Urteil
Händler haftet nicht für Kundenbewertungen auf Amazon

Von dpa-afx
Aktualisiert am 20.02.2020Lesedauer: 1 Min.
Bewertungen auf Amazon (Symbolbild): Das BHG entschied zu einem Fall über Kundenbewertungen auf Onlineportalen.Vergrößern des BildesBewertungen auf Amazon (Symbolbild): Das BHG entschied zu einem Fall über Kundenbewertungen auf Onlineportalen. (Quelle: Arnulf Hettrich/imago-images-bilder)
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Auf Onlineportalen wie Amazon können Nutzer so gut wie jedes Produkt bewerten. Ein Verband wollte nun aber gegen bestimmte Bewertungen vorgehen. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof in dem Fall.

Ein Händler haftet grundsätzlich nicht für Kunden-Bewertungen auf Amazon. Dies entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit unterlag in letzter Instanz der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der erreichen wollte, dass Bewertungen zu einem Tape gelöscht werden.

Konkret Fall ging es um ein Klebepflaster, das Schmerzen lindern soll. Da die Wirkung medizinisch nicht sicher nachweisbar ist, verlangte der Verband Sozialer Wettbewerb die Unterlassung der Werbung. Die Anbieterin des sogenannten Kinesiologie-Tapes gab daraufhin 2013 die entsprechende Unterlassungserklärung ab.

Händler hatte nicht mit Bewertungen geworben

Als der Händler dann das Pflaster 2017 auf bei Amazon anbot, erschienen dort Kundenbewertungen, die wiederum eine Schmerzlinderung bestätigten. Der Verband Sozialer Wettbewerb verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe, denn der Händler habe sich die Kundenbewertungen zu Eigen gemacht. Bereits das Landgericht Essen und das Oberlandesgericht Hamm hatten die Klage der Wettbewerbsorganisation abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden jetzt vom BGH in letzter Instanz bestätigt.

Nach Feststellung des BGH hatte der Händler aber nicht mit den Kundenbewertungen geworben. Die höchsten deutschen Richter unterstrichen zudem, solche Bewertungen seien vom Verbraucher gewünscht und als Meinung verfassungsrechtlich geschützt. Für eine konkrete Gesundheitsgefährdung, die dieses Recht hätten aushebeln können, habe es jedoch keinen Anhaltspunkten gegeben.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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