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Weihnachtsgeld & 13. Monatsgehalt: Wann man Anspruch hat


Wann Sie Anspruch auf Weihnachtsgeld haben

  • Christine Holthoff
Von Mauritius Kloft, Christine Holthoff

Aktualisiert am 04.11.2023Lesedauer: 5 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Euroscheine mit Geschenkband (Symbolbild): Weihnachtsgeld versüßt Arbeitnehmern das Jahresende.Vergrößern des Bildes
Euroscheine mit Geschenkband (Symbolbild): Weihnachtsgeld versüßt Arbeitnehmern das Jahresende. (Quelle: PfeifferV/Getty Images)

Für die einen ist Weihnachtsgeld eine verlässliche Einnahmequelle, andere erhalten die Sonderzahlung gar nicht. Wann sich ein Anspruch darauf ergibt.

Mit dem 13. Gehalt versüßen manche Arbeitgeber ihren Angestellten die Weihnachtszeit. Doch sind Arbeitnehmer dabei immer auf den guten Willen des Chefs angewiesen? Oder gibt es einen Anspruch darauf? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Weihnachtsgeld.

Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Sie nicht. Das gilt für jede Form der Gratifikation, also der Sonderzuwendung Ihres Arbeitgebers. Der Bezug von Weihnachtsgeld, auch Jahressonderzahlung genannt, ist aber häufig im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen geregelt.

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber frei entscheiden, ob er seinen Angestellten Weihnachtsgeld zahlt. Doch zahlt der Arbeitgeber willkürlich einem Teil der Angestellten das 13. Gehalt, kann sich daraus ein Anspruch für alle Angestellten ergeben.

Grundlage hierfür ist der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht ohne triftigen Grund ungleich behandeln. Sie dürfen ebenfalls nicht leer ausgehen, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind. Sie erhalten die Zahlung anteilig nach Ihren geleisteten Wochenstunden.

  • Beispiel: Kommt ein 520-Euro-Jobber auf 9,5 Wochenstunden, sein Kollege in Vollzeit dagegen auf 38 Wochenstunden, stehen dem Minijobber 25 Prozent der Leistungen zu. Gleiches gilt für das Urlaubsgeld.

Welche Voraussetzungen muss ich für Weihnachtsgeld erfüllen?

Sie müssen in der Regel sechs Monate im Betrieb sein, bevor Ihnen das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Schlecht sieht es aus für freie Mitarbeiter und Zeitarbeiter, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllen.

Grundsätzlich können Sie auch vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden. Gründe dafür können sein:

  • überdurchschnittliche Fehlzeiten im Betrieb, etwa wegen Krankheit,
  • unkündbares Arbeitsverhältnis,
  • Erhalt von anderen Bonuszahlungen,
  • oder deutlich höherer Verdienst als Durchschnitt.

Tarifbeschäftigte bekommen häufig Weihnachtsgeld
Insbesondere Tarifbeschäftigte können sich auf das Extra zum Jahresende verlassen. Knapp 86 Prozent aller Tarifbeschäftigten hatten 2022 laut Statistischem Bundesamt Anspruch auf eine entsprechende Sondervergütung zum Jahresende. Die Zahlung beträgt im Schnitt 2.747 Euro, was eine Steigerung um 2,6 Prozent gegenüber 2021 darstellt.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?

Pauschal lässt sich das nicht sagen. Die Höhe des 13. Gehalts ist meist in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Monatslohn berechnet.

Das kann ein halbes oder ganzes Monatsgehalt bedeuten. Gibt es keine vertragliche Regelung und wird das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt, kann der Arbeitgeber die Höhe selbst festlegen.

Fest steht in jedem Fall: Wie hoch die Zahlung ausfällt, kann sich von Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterscheiden. Mögliche Gründe für ein unterschiedlich hohes Weihnachtsgeld:

  • Betriebszugehörigkeit,
  • Anzahl der Kinder,
  • Erreichen von Zielvorgaben.

Darf mein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in Krisenzeiten kürzen?

In geschäftlich schwierigen Zeiten möchten Arbeitgeber gerne sparen – auch beim Weihnachtsgeld. Oft ist eine Kürzung des Weihnachtsgeldes jedoch nicht möglich. Ein Überblick:

Auch in Krisenzeiten können Sie Weihnachtsgeld erhalten – sofern die sogenannte betriebliche Übung greift. Das meint: Wenn Sie mehrere Jahre hintereinander Weihnachtsgeld bekommen haben, steht Ihnen die Zahlung in der Zukunft zu.

Diese Regelung tritt meist in Kraft, wenn der Arbeitgeber das Geld drei Jahre in Folge gezahlt hat, ohne jeweils darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelte. Das gilt auch, wenn das Weihnachtsgeld nicht im Vertrag festgeschrieben ist.

Um zu verhindern, dass eine betriebliche Übung bei der wiederholten Zahlung von Weihnachtsgeld entsteht, kann Ihr Arbeitgeber unabhängig vom Arbeitsvertrag jedes Mal bei Zahlung des Geldes einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt aussprechen. Das muss schriftlich vor oder zusammen mit der Überweisung erfolgen.

Freiwilligkeitsklausel: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Freiwilligkeitsklauseln nur dann für gültig, wenn diese ganz eindeutig ausschließen, dass ein Rechtsanspruch besteht. Der Verweis auf eine "freiwillige vertragliche Leistung" reicht in der Regel nicht aus, denn dies könne auch als "freiwillige vertragliche Verpflichtung" verstanden werden.

Ihr Arbeitgeber kann mit Ihnen auch trotz betrieblicher Übung eine Übereinkunft treffen, wenn wirtschaftlich schwierige Zeiten anstehen. Sie müssen aber einwilligen.

Gut zu wissen: Sollte das Weihnachtsgeld in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt sein, braucht es hier eine Änderung der jeweiligen Verträge. Einfach einstellen kann der Arbeitgeber die Sondervergütung also nicht.

Mit Widerrufsvorbehalt kann Weihnachtsgeld gestrichen werden

Anders sieht es aus, wenn es einen sogenannten Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag gibt. So behält sich der Arbeitgeber vor, das Weihnachtsgeld in wirtschaftlich schlechten Zeiten nicht zu zahlen.

Damit ein solcher Widerrufsvorbehalt aber gültig ist, muss er klar formuliert sein – und es braucht einen konkreten Sachgrund, warum die Sondervergütung widerrufen werden sollte, etwa eine "wirtschaftliche Notlage".

Wann darf mein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen?

Ihr Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld kürzen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ruht. Dafür braucht es aber ganz bestimmte Voraussetzungen, die sich daraus ableiten, wie genau das Weihnachtsgeld ausgestaltet ist und welche Zwecke es erfüllen soll.

Man unterscheidet zwischen drei Fällen:

  • Reiner Entgeltcharakter: In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, um Sie für Ihre Arbeit zu belohnen. In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, weshalb Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen darf.
  • Betriebstreue: In diesem Fall belohnt Ihr Chef Sie nicht für Ihre Leistungen, sondern dafür, dass Sie Teil des Unternehmens sind – der Firma also die Treue halten. Eine Kürzung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich.
  • Mischcharakter: Das Weihnachtsgeld kann sowohl Ihre Leistungen als auch Ihre Betriebstreue belohnen. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber genau regeln, dass er das Weihnachtsgeld kürzt, wenn das Arbeitsverhältnis ruht.

Gut zu wissen: Die Abwesenheit im Mutterschutz gilt als Beschäftigungszeit. Deshalb kann das Weihnachtsgeld nicht gekürzt werden.

Bekomme ich Weihnachtsgeld, wenn ich kündige?

Unter Umständen erhalten Sie das Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung anteilig gezahlt. Das hängt – wie bei den ruhenden Arbeitszeiten (siehe oben) – davon ab, welchen Zweck das Weihnachtsgeld verfolgen soll.

  • Reiner Entgeltcharakter: In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, um Sie für Ihre Arbeit zu belohnen – bei einer Kündigung steht Ihnen anteilig Weihnachtsgeld zu.
  • Betriebstreue: In diesem Fall belohnt Ihr Chef Sie für Ihre Treue, die Sie dem Betrieb halten. Deshalb spielt bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Stichtagsregelung eine wichtige Rolle. Sie besagt, dass Arbeitnehmern, die zu einem bestimmten Stichtag bereits gekündigt oder nicht mehr im Unternehmen waren, kein Weihnachtsgeld zusteht.
  • Mischcharakter: Das Weihnachtsgeld kann sowohl Ihre Leistungen als auch Ihre Betriebstreue belohnen. In diesem Fall haben Sie auch Anspruch auf eine anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes, besonders wenn dies im Vertrag geregelt ist. Die Stichtagsregelung ist in dem Fall ungültig.

Muss ich nach einer Kündigung Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Meistens nicht. Das gilt, wenn Ihr Arbeitgeber das Geld für Ihre Leistungen gezahlt hat. In diesem Fall hat es also einen Entgeltcharakter (siehe oben).

Eine andere Regelung greift, wenn das Weihnachtsgeld die Betriebstreue belohnt (siehe oben). In diesem Fall darf Ihr Chef das Weihnachtsgeld bis zu einem Monatsgehalt zurückfordern, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres aufgelöst wird und es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag gibt.

Übersteigt das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt, darf Ihr Arbeitgeber das Geld sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres zurückverlangen. Hat der Chef aber nur bis zu 100 Euro Weihnachtsgeld überwiesen, darf er die Sonderzahlung gar nicht zurückfordern.

Ist Weihnachtsgeld steuerpflichtig?

Ja. Aus steuerlicher Sicht ist das Weihnachtsgeld als sogenannter sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. Dadurch kann auch Ihr Steuersatz steigen. Das bedeutet, dass in dem Monat, in dem neben dem Gehalt auch das Weihnachtsgeld überwiesen wird, höhere Abzüge fällig werden.

"Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einem Monat zu viel Steuern gezahlt, kann er sich das Geld über die Steuererklärung im kommenden Jahr vom Finanzamt zurückholen", informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe. "Der Weg: Rechtzeitig und vollständig die Einkommensteuererklärung ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen." Mehr zur Steuerpflicht von Weihnachtsgeld lesen Sie hier.

Gut zu wissen: Wenn Arbeitgeber wegen der Steuerpflicht und den Sozialabgaben kein Weihnachtsgeld zahlen wollen, greift manch einer auf Sachleistungen zurück – und überlässt dem Arbeitnehmer etwa ein Tablet zur privaten Nutzung. Das ist nämlich steuerfrei. Eine solche Sachleistung sollten Sie aber beim Arbeitsvertrag verhandeln. Lesen Sie hier, welche Extras vom Chef noch möglich sind.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Finanztip
  • arbeitsvertrag.org
  • Bundesarbeitsgericht (BAG)
  • Hans-Böckler-Stiftung
  • Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
  • Statistisches Bundesamt
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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