Das Weihnachtsgeld – für die einen ist es eine verlässliche Einnahmequelle, andere erhalten die Sonderzahlung gar nicht. Denn ein Rechtsanspruch besteht zunächst nicht. Das kann sich allerdings ändern.
Überblick
- Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?
- Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?
- Darf mein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in Krisenzeiten kürzen?
- Wann darf mein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen?
- Bekomme ich Weihnachtsgeld, wenn ich kündige?
- Muss ich nach einer Kündigung Weihnachtsgeld zurückzahlen?
- Wie wird das Weihnachtsgeld besteuert?
Mit dem 13. Gehalt versüßen manche Arbeitgeber ihren Angestellten die Weihnachtszeit. Einen generellen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Sie allerdings nicht.
Doch in manchen Fällen kann sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ergeben. Doch wann genau? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Weihnachtsgeld.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Sie nicht. Der Bezug von Weihnachtsgeld ist aber häufig im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen geregelt.
Generell kann ein Arbeitgeber frei entscheiden, ob er seinen Angestellten Weihnachtsgeld bezahlt. Doch zahlt der Arbeitgeber willkürlich einem Teil der Angestellten das 13. Gehalt, kann sich daraus ein Anspruch für alle Angestellten ergeben.
Grundlage hierfür ist der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht ohne triftigen Grund ungleich behandeln.
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Sie dürfen ebenfalls nicht leer ausgehen, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind. Sie erhalten die Zahlung anteilig nach ihren geleisteten Wochenstunden.
- Beispiel: Kommt ein 450-Euro-Jobber auf 9,5 Wochenstunden, sein Kollege in Vollzeit dagegen auf 38 Wochenstunden, stehen dem Minijobber 25 Prozent der Leistungen zu. Gleiches gilt für das Urlaubsgeld.
Welche Voraussetzungen bestehen beim Weihnachtsgeld?
Sie müssen in der Regel sechs Monate im Betrieb sein, bevor Ihnen das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Schlecht sieht es aus für freie Mitarbeiter und Zeitarbeiter, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllen.
Grundsätzlich können Sie auch vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden. Gründe dafür können sein:
- Überdurchschnittliche Fehlzeiten im Betrieb, etwa wegen Krankheit
- Unkündbares Arbeitsverhältnis
- Erhalt von anderen Bonuszahlungen oder deutlich höherer Verdienst als Durchschnitt
Tarifbeschäftigte bekommen häufig Weihnachtsgeld
Insbesondere Tarifbeschäftigte können sich auf das Extra zum Jahresende verlassen. Fast neun von zehn tariflich Beschäftigten (86,9 Prozent) erhielten laut Statistischem Bundesamt 2019 die Sonderzahlung. Im Schnitt waren es 2.632 Euro brutto – 1,9 Prozent mehr als im Vorjahr.
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Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?
Pauschal lässt sich das nicht sagen. Die Höhe des 13. Gehalts ist meist in den Tarifverträgen geregelt. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Monatslohn berechnet.
Das kann ein halbes oder ganzes Monatsgehalt bedeuten. Gibt es keine vertragliche Regelung und wird das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt, kann der Arbeitgeber die Höhe selbst festlegen.
Fest steht in jedem Fall: Wie hoch die Zahlung ausfällt, kann sich von Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterscheiden. Mögliche Gründe für ein unterschiedlich hohes Weihnachtsgeld:
- Betriebszugehörigkeit
- Anzahl der Kinder
- Erreichen von Zielvorgaben
Darf mein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in Krisenzeiten kürzen?
In geschäftlich schwierigen Zeiten möchten Arbeitgeber gerne sparen – auch bei den sogenannten Sonderzahlungen. Dazu zählt auch das Weihnachtsgeld.
Oftmals ist eine Kürzung des Weihnachtsgeld jedoch nicht möglich. Wenn Sie mehrere Jahre hintereinander Weihnachtsgeld bekommen haben, steht Ihnen die Zahlung in der Zukunft zu.
Diese Regelung nennt sich "betriebliche Übung". Sie tritt meist in Kraft, wenn der Arbeitgeber das Geld drei Jahre in Folge gezahlt hat, ohne jeweils darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelte. Das gilt auch, wenn das Weihnachtsgeld nicht im Vertrag festgeschrieben ist.
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Um zu verhindern, dass Ihnen eine betriebliche Übung bei der wiederholten Zahlung von Weihnachtsgeld entsteht, kann Ihr Arbeitgeber unabhängig vom Arbeitsvertrag jedes Mal bei Zahlung des Geldes einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt aussprechen. Das muss schriftlich vor oder zusammen mit der Überweisung erfolgen.
Freiwilligkeitsklausel: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Freiwilligkeitsklauseln nur dann für gültig, wenn sie ganz eindeutig ausschließen, dass ein Rechtsanspruch besteht. Der Verweis auf eine "freiwillige vertragliche Leistung" reicht in der Regel nicht aus, denn dies könne auch als "freiwillige vertragliche Verpflichtung" verstanden werden.
Wann darf mein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen?
Ihr Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld kürzen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ruht. Dafür braucht es aber ganz bestimmte Voraussetzungen, die sich daraus ableiten, wie genau das Weihnachtsgeld ausgestaltet ist und welche Zwecke es erfüllen soll.
Man unterscheidet zwischen drei Fällen:
- Reiner Entgeltcharakter: In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, um Sie für Ihre Arbeit zu belohnen. In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, weshalb Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen darf.
- Betriebstreue: In diesem Fall belohnt Ihr Chef Sie nicht für Ihre Leistungen, sondern dafür, dass Sie Teil des Unternehmens sind – der Firma also die Treue halten. Eine Kürzung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich.
- Mischcharakter: Das Weihnachtsgeld kann sowohl Ihre Leistungen als auch Ihre Betriebstreue belohnen. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber genau regeln, dass er das Weihnachtsgeld kürzt, wenn das Arbeitsverhältnis ruht.
Gut zu wissen: Die Abwesenheit im Mutterschutz gilt als Beschäftigungszeit. Deshalb kann das Weihnachtsgeld nicht gekürzt werden.
Bekomme ich Weihnachtsgeld, wenn ich kündige?
Unter Umständen erhalten Sie das Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung anteilig gezahlt. Das hängt – wie bei den ruhenden Arbeitszeiten (siehe oben) – davon ab, welchen Zweck das Weihnachtsgeld verfolgen soll.
- Reiner Entgeltcharakter: In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, um Sie für Ihre Arbeit zu belohnen – bei einer Kündigung steht Ihnen anteilig Weihnachtsgeld zu.
- Betriebstreue: In diesem Fall belohnt Ihr Chef Sie für Ihre Treue, die Sie dem Betrieb halten. Deshalb spielt bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Stichtagsregelung eine wichtige Rolle. Sie besagt, dass Arbeitnehmern, die zu einem bestimmten Stichtag bereits gekündigt oder nicht mehr im Unternehmen waren, kein Weihnachtsgeld zusteht.
- Mischcharakter: Das Weihnachtsgeld kann sowohl Ihre Leistungen als auch Ihre Betriebstreue belohnen. In diesem Fall haben Sie auch Anspruch auf eine anteilige Zahlung des Weihnachtsgeldes, besonders wenn dies im Vertrag geregelt ist. Die Stichtagsregelung ist in dem Fall ungültig.
Muss ich nach einer Kündigung Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Meistens nein. Das gilt, wenn Ihr Arbeitgeber das Geld für Ihre Leistungen gezahlt hat. In diesem Fall hat es also einen Entgeltcharakter (siehe oben).
Eine andere Regelung greift, wenn das Weihnachtsgeld die Betriebstreue belohnt (siehe oben). In diesem Fall darf Ihr Chef das Weihnachtsgeld bis zu einem Monatsgehalt zurückfordern, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres aufgelöst wird und es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag gibt.
Übersteigt das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt, darf Ihr Arbeitgeber das Geld sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres zurückverlangen. Hat der Chef aber nur bis zu 100 Euro Weihnachtsgeld überwiesen, darf er die Sonderzahlung gar nicht zurückfordern.
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Wie wird das Weihnachtsgeld besteuert?
Aus steuerlicher Sicht ist das Weihnachtsgeld als sogenannter "sonstiger Bezug" lohnsteuerpflichtig. Hier wird unterschieden zwischen der Lohnsteuer und den Sozialabgaben.
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Bei der Lohnsteuer werden die sonstigen Bezüge anders behandelt als der übliche Arbeitslohn. Das bedeutet, sie werden gleichmäßig auf das Kalenderjahr verteilt – entsprechend der Arbeitsmonate. Bei einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis also ein Zwölftel pro Monat.
Anders verhält es sich bei den Sozialabgaben: Das Weihnachtsgeld gilt hier als "einmalige Zuwendung", womit die Abzüge in dem Monat anfallen, in dem sie gezahlt werden.
- Eigene Recherche
- Finanztip
- arbeitsvertrag.org
- Bundesarbeitsgericht (BAG)
- Hans-Böckler-Stiftung
- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
- Statistisches Bundesamt
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa