Kindergeldzuschuss: Wer hat Anspruch darauf?
FΓΌr diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfΓ€ltig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Eltern und Alleinerziehende, die ΓΌber ein geringes Einkommen verfΓΌgen und deren Kinder einen Anspruch auf Kindergeld haben, kΓΆnnen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag auf das Kindergeld beantragen β den Kindergeldzuschuss.
Wir erklΓ€ren, in welchen FΓ€llen der Kindergeldzuschuss gewΓ€hrt wird, wie dieser beantragt werden kann und welche sonstigen zusΓ€tzlichen Leistungen zum Kindergeld bezogen werden kΓΆnnen.
Was ist der Kindergeldzuschuss?
Der Kindergeldzuschuss, auch Kinderzuschlag genannt, ist eine staatliche Transferzahlung zusΓ€tzlich zum regulΓ€ren Kindergeld. Mit der ergΓ€nzenden Zahlung zum Kindergeld sollen Familien im niedrigen Einkommensbereich unterstΓΌtzt und Kinderarmut von Kindern unter 25 Jahren verhindert werden. Ziel des Kindergeldzuschusses ist, weitere HilfebedΓΌrftigkeit der Familien zu vermeiden.
Kinderzuschlag: Grundlage des Zuschusses zum Kindergeld ist der Β§ 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG). Der Kinderzuschlag betrΓ€gt monatlich bis zu 185 Euro je Kind und wird fΓΌr den Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Die Leistung wird bei der zustΓ€ndigen Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt und ausgezahlt.
Der Kinderzuschlag wurde mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, der sogenannten Hartz IV-Regelung, im Januar 2005 eingefΓΌhrt. Er unterstΓΌtzt einkommensschwache Eltern und Alleinerziehende, die trotz ihres Einkommens nicht in der Lage sind, einen ausreichenden Unterhalt fΓΌr ihre Kinder zu gewΓ€hrleisten. Laut Bundesministerium fΓΌr Familie, Senioren, Frauen und Jugend bezogen im Jahr 2017 rund 250.000 Kinder in Deutschland diese Form der Sonderzahlung.
Wer bekommt den Kindergeldzuschuss?
Anspruch auf zusΓ€tzliches Kindergeld haben Eltern und Alleinerziehende, die ΓΌber ein eigenes Einkommen verfΓΌgen, das jedoch die zusΓ€tzlichen BedΓΌrfnisse des Kindes nicht abdeckt. Die Mindesteinkommensgrenzen liegen bei 900 Euro brutto pro Monat fΓΌr Elternpaare und 600 Euro brutto pro Monat fΓΌr Alleinerziehende.
Seit dem 1. Januar 2020 kΓΆnnen Eltern den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.
Mit sozialen Transferleistungen allein sind die Mindesteinkommensgrenzen nicht zu erreichen. FΓΌr Bezieher von Leistungen nach Arbeitslosengeld II (ALG II / Hartz VI) oder Sozialgeld entfΓ€llt somit der Anspruch auf den Kindergeldzuschuss.
Eine Voraussetzung fΓΌr den Kindergeldzuschuss ist in der Regel die vorausgegangene Bewilligung des Kindergeldes, das unter bestimmten Bedingungen bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewΓ€hrt werden kann. (Hier finden Sie alle Infos und AntrΓ€ge zum Kindergeld.)
Die maximale HΓΆhe des Zuschlags zum Kindergeld betrΓ€gt 185 Euro. Zum 1. Januar 2020 ist die geltende HΓΆchsteinkommensgrenze entfallen β so kΓΆnnen auch Familien mit einem etwas hΓΆheren Einkommen den Kinderzuschlag beziehen.
Kinderzuschlag β in KΓΌrze:
- die Kinder mΓΌssen einen Anspruch auf Kindergeld oder das Kindergeld ausschlieΓende Leistungen haben
- die Kinder dΓΌrfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- die Kinder mΓΌssen im gemeinsamen Haushalt leben und dΓΌrfen weder verheiratet noch verpartnert sein
- Elternpaare mΓΌssen monatlich 900 Euro brutto bzw. Alleinerziehende 600 Euro brutto als Mindesteinkommen vorweisen
- Familien dΓΌrfen ihren Bedarf durch eigenes Einkommen und nicht durch ALG II oder Sozialgeld bestreiten
Wichtig: Der Kindergeldzuschuss wird nur an Eltern und Alleinerziehende gezahlt, die erwerbstΓ€tig sind. ZusΓ€tzlich zu ALG II oder Sozialgeld wird kein Kinderzuschlag gezahlt. Eltern und Alleinerziehende, die nur Sozialleistungen beziehen und kein eigenes Einkommen oder VermΓΆgen besitzen, haben keinen Anspruch auf den Zuschlag.
Der Kinderzuschlags-Check: Hier kΓΆnnen Eltern mit einem geringen Einkommen einfach ermitteln, ob sie einen Anspruch auf den Kindergeldzuschuss haben.
Stichwort: Kindergeld
Beachtet werden mΓΌssen in diesem Zusammenhang die Richtlinien fΓΌr das Beziehen von Kindergeld: GrundsΓ€tzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. FΓΌr Kinder ΓΌber 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn der Jugendliche nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales oder ΓΆkologisches Jahr oder einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst β zum Beispiel den Wehrdienst βbeginnt, wie das Bundesministerium fΓΌr Familie, Senioren, Frauen und Jugend erklΓ€rt.
- Kinderkonto: So erΓΆffnen Sie ein Girokonto fΓΌrs Taschengeld
Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld in den genannten FΓ€llen nur dann besteht, wenn die zu berΓΌcksichtigenden EinkΓΌnfte und BezΓΌge des Kindes pro Jahr nicht mehr als 8.004 Euro pro Jahr betragen. Wird diese Freigrenze ΓΌberschritten, erlischt der Anspruch auf Kindergeld und muss fΓΌr den Bewilligungszeitraum zurΓΌckgezahlt werden. Die Freigrenze gilt fΓΌr das gesamte Jahr und ist bei einer nur teilweisen Zahlung von Kindergeld im Jahr anteilig zu berechnen.
Γbrigens: Bei der Freigrenze von 8.004 Euro pro Jahr handelt es sich um einen Bruttobetrag, von dem jedoch die BeitrΓ€ge zur Sozialversicherung, die Werbungskosten sowie auch Betriebskosten abzuziehen sind.
Im Fall der Arbeitslosigkeit hat das Kind die MΓΆglichkeit auch bis Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld zu beziehen, wenn es bei der zustΓ€ndigen Agentur fΓΌr Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist und den Meldefristen nachkommt. (Wie bekommen Kinder trotz VolljΓ€hrigkeit Kindergeld?). Auch eine geringfΓΌgige BeschΓ€ftigung steht dem Kindergeldbezug bis zum 21. Lebensjahr nicht entgegen, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 Euro betragen.
Leistungen fΓΌr Bildung und Teilhabe
Seit dem 1. Januar 2011 stehen den Kindern der EmpfΓ€nger von Kindergeld und Kindergeldzuschuss im Rahmen des "Bildungs- und Teilhabepakets" zusΓ€tzliche Leistungen zu.
Auf folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht ein Rechtsanspruch auf staatliche FΓΆrderung:
Leistung | FΓΆrderung |
---|---|
TagesausflΓΌge mit Schule oder KindertagesstΓ€tte | Kosten werden zu 100 Prozent ΓΌbernommen |
MehrtΓ€tige Klassen- oder Kitafahrten | Kosten werden zu 100 Prozent ΓΌbernommen |
Schulbedarf (BΓΌcher, Schreibwaren) | bis zu 150 Euro jΓ€hrlicher Zuschuss |
Fahrtkosten mit ΓΆffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule | Kosten werden zu 100 Prozent ΓΌbernommen |
Nachhilfeunterricht | Kosten werden zu 100 Prozent ΓΌbernommen |
Teilnahme an gemeinsamen Mittagessen in Schule oder Kita | Kosten werden zu 100 Prozent ΓΌbernommen |
Teilnahme am kulturellen Leben (Sportvereine, Musikschule) | monatlich 15 Euro pro Kind |
Wie und wo beantrage ich den Kindergeldzuschuss?
Der Zuschuss zum Kindergeld muss bei der ΓΆrtlich zustΓ€ndigen Familienkasse schriftlich beantragt werden, die Leistungen fΓΌr Bildung und Teilhabe je nach Bundesland entweder direkt bei der Stadtverwaltung, der Gemeinde oder dem Landkreis. Wichtige Formulare und AntrΓ€ge der Familienkassen finden Sie hier zum Download.
Kurzfassung
Wer bekommt Kindergeldzuschuss?
- Anspruch auf Kindergeldzuschuss haben Eltern, die ein Mindesteinkommen von monatlich 900 Euro brutto verdienen, bei Alleinerziehenden sind es 600 Euro brutto.
- Er wird nur an Eltern und Alleinerziehende gezahlt, die erwerbstΓ€tig sind.
- Pro Kind betrΓ€gt der Kindergeldzuschuss monatlich maximal 185 Euro.
- eigene Recherchen
- Bundesministerium fΓΌr Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Bundesministerium fΓΌr Arbeit und Soziales
- Bundesagentur fΓΌr Arbeit