Großstreik am Montag – Darf ich bei Streik zu spät kommen?
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Angesichts des bundesweiten Großstreiks am Montag droht Stillstand. Doch was, wenn man auf den ÖPNV angewiesen ist? Was Arbeitnehmer wissen sollten.
Ganz Deutschland sieht sich zu Wochenbeginn mit einem beispiellosen Warnstreik konfrontiert. Egal ob an Land, zu Wasser oder in der Luft – der Ausstand der Bahngewerkschaft EVG und von Verdi betrifft den Fern- und Regionalverkehr der Bahn genauso wie Autobahnen, Wasserstraßen, den Nahverkehr in vielen Bundesländern und Kommunen sowie fast alle deutschen Flughäfen (mehr dazu hier).
Für Arbeitnehmer ohne eigenes Auto kann das stressig werden. Und selbst wer auf das Auto ausweichen kann, dürfte Probleme bekommen. Schließlich dürften sich Millionen zusätzliche Pendler auf den Straßen tummeln (wie Sie sich in Staus am besten verhalten, lesen Sie hier), manche Autobahntunnel könnten zudem gesperrt sein. Was also tun, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel ausfallen? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen.
Darf ich bei Streik zu spät kommen oder zu Hause bleiben?
Nein. Auch wenn Bahn- und Buspersonal streiken und deshalb der öffentliche Verkehr weitgehend stillsteht, müssen Arbeitnehmer pünktlich beim Job erscheinen. "Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht", sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig angekündigt, also etwa am Vortag oder sogar noch früher.
Übernimmt der Arbeitgeber anfallende Transportkosten?
Nein, auch damit hat der Arbeitgeber nichts zu tun. Wer beispielsweise auf Carsharing ausweicht oder ein Taxi bestellt, tut das auf eigene Kosten. Das sei zumutbar, so Oberthür.
Habe ich bei Streik Anspruch auf Homeoffice?
Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, haben Sie gute Chancen, das auch am Streiktag gestattet zu bekommen. In diesem Fall dürfte der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen. Am besten sprechen Sie das Thema bei Ihrem Vorgesetzten an. Rechtsprechung gibt es hierzu bislang allerdings noch nicht.
Was gilt für Eltern, wenn auch die Kita streikt?
Unter Umständen dürfen Sie zu Hause bleiben, wenn Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Kinder anderweitig betreuen zu lassen. So sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 616 vor, dass ein Arbeitnehmer aus einem "nicht in seiner Person liegenden Grund" für eine "nicht erhebliche Zeit" der Arbeit fernbleiben darf.
Unter "nicht erheblich" verstehen Arbeitsrechtler meist zwei bis drei Tage. Geht der Streik länger, greift der gesetzliche Schutz nicht mehr. Den Eltern ist zuzumuten, dass sie bis dahin einen Babysitter oder eine andere Art von Betreuung organisiert haben.
Arbeitnehmer sollten zudem immer auch in Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag schauen. Ist dort etwas anderes geregelt, als es § 616 BGB vorsieht, sind Sie an diese Vorschriften gebunden.
Müssen Kinder zur Schule, wenn Bus und Bahn streiken?
Genauso wie Streik kein hinreichender Grund dafür ist, dass Angestellte der Arbeit fernbleiben, dürfen auch Schüler nicht den Unterricht sausen lassen. Denn die staatliche Schulpflicht gilt grundsätzlich auch bei Streiks im öffentlichen Nahverkehr. In Bayern dürfen die Schüler unter Bedingungen daheim bleiben. Gleiches gilt für Baden-Württemberg.
Auch jede Schule für sich entscheiden, ob sie betroffene Schüler vom Unterricht befreit. Gerade auf dem Land sind die Ausweichmöglichkeiten begrenzt, wenn Busse und Bahnen ausfallen und die Wege nicht mal eben mit dem Fahrrad oder zu Fuß zu bewältigen sind. Wie schon zu Pandemiezeiten weichen die Schulen mitunter auch auf Digitalunterricht aus.
- zdf.de: "Ausstand beim ÖPNV: Darf ich bei Streiks zu Hause bleiben?"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa