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Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Fristen im Überblick


Arbeitsrecht
Tabelle zeigt Ihre gesetzliche Kündigungsfrist


Aktualisiert am 25.02.2024Lesedauer: 2 Min.
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Kündigungsgespräch: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen bestimmte Fristen einhalten.Vergrößern des Bildes
Kündigungsgespräch: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen bestimmte Fristen einhalten. (Quelle: Zacharie Scheurer/dpa)

Je länger Sie im Unternehmen arbeiten, desto länger ist auch die Kündigungsfrist, die Ihr Arbeitgeber einhalten muss. Wir zeigen die Fristen im Überblick.

Wer seinen Job wechseln will, muss die für ihn geltende Kündigungsfrist einhalten. Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen will. Wie viel Zeit zwischen dem Aussprechen der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss, kann sich aber unterscheiden – je nachdem, ob Sie selbst oder Ihr Arbeitgeber die Kündigung ausspricht.

Gesetzliche Kündigungsfrist laut BGB

Grundsätzlich gelten nach § 622 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer Kündigungsfristen von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Voraussetzung ist eine ordentliche Kündigung, die in Schriftform erfolgen muss. Vier Wochen bedeuten dabei genau 28 Tage.

Für Arbeitnehmer bleibt diese gesetzliche Kündigungsfrist bestehen. Beim Arbeitgeber sieht es hingegen anders aus: Für ihn verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Die folgende Tabelle zeigt die Fristen im Überblick.

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Gesetzliche Kündigungsfristen können verlängert werden

Es ist durchaus üblich und zulässig, diese gesetzlichen Kündigungsfristen zu verlängern – sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Solche Vereinbarungen werden dann im Arbeitsrecht geregelt und können zum Beispiel "drei oder sechs Monate ab Kündigung" lauten oder "ein Monat bis zum Quartalsende". Die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen dann nicht.

Allerdings dürfen die gesetzlichen Fristen nur in Ausnahmefällen verkürzt werden. In der Probezeit gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kündigungsfristen von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB).

Gut zu wissen: Gibt es für ein Arbeitsverhältnis einen Tarifvertrag, sind die darin vereinbarten Fristen entscheidend – aber nur, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Verwendete Quellen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGH): § 622
  • finanztip.de: "Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber"
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