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Mordfall von 1987: Lebenslang für den Mord an Heike Wunderlich


Tat vor 30 Jahren
Frauenmörder nach DDR-Recht verurteilt

Von dpa
30.08.2017Lesedauer: 2 Min.
Der Angeklagte im Mordfall Heike Wunderlich steigt im Hof des Landgerichts Zwickau aus einem Fahrzeug der Justiz aus. Die Straftat liegt fast 30 Jahre zurück.Vergrößern des BildesDer Angeklagte im Mordfall Heike Wunderlich steigt im Hof des Landgerichts Zwickau aus einem Fahrzeug der Justiz aus. Die Straftat liegt fast 30 Jahre zurück. (Quelle: Hendrik Schmidt/dpa-bilder)
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Rund 30 Jahre nach dem Mord an der Heike Wunderlich ist der Täter zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Er soll die

Das Landgericht Zwickau stellte darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld fest, so dass der heute 62-jährige Angeklagte nicht mit einer vorzeitigen Haftentlassung nach 15 Jahren rechnen kann, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.

Täter wurde durch DNA-Abgleich ermittelt

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte die Frau im April 1987 in einem Wald bei Plauen vergewaltigte und anschließend erdrosselte. Das Mordopfer war mit dem Moped auf dem Weg nach Hause, als das Gewaltverbrechen geschah. Einen Tag später wurde ihre Leiche gefunden.

Die Ermittler kamen dem mutmaßlichen Täter durch einen DNA-Abgleich auf die Spur. Durch verbesserte Untersuchungsmethoden konnten die damals gesicherten Spuren erst 2016 analysiert werden. Bei einem bundesweiten DNA-Abgleich landeten die Ermittler dann einen Treffer. Der Tatverdächtige aus dem thüringischen Gera war im Fahndungscomputer bereits wegen anderer Straftaten registriert. Er wurde im April vergangenen Jahres verhaftet.

Angeklagter wurde wegen mehrfacher Gewaltdelikte verurteilt

Das Landgerichts Zwickau stützte sich bei seinem Urteil auf weitere Indizien. So wohnte der Angeklagte damals in der Nähe des Tatortes. Als Pilzsammler war ihm der Tatort in dem Waldstück zudem bekannt. Nach dem Mord an Heike Wunderlich hatte der Angeklagte weitere Straftaten begangen und wurde mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt.

Nach Auffassung der Richter war dem Angeklagten die Tat daher "nicht wesensfremd". Mit seinem Urteil folgte das Gericht den Forderungen von Staatsanwaltschaft und Nebenklage. Die Verteidigung hatte Freispruch gefordert, weil der Nachweis für die Täterschaft nicht erbracht worden sei.

Strafmaß nach DDR-Recht

Verurteilt wurde der 62-Jährige nach DDR-Strafrecht, weil die Tat zu DDR-Zeiten begangen wurde. Für Mord sah das DDR-Recht eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Haft vor. Als Mordmerkmal hat das Gericht eine Verdeckungsabsicht angenommen. Um die Vergewaltigung zu verdecken, habe der Angeklagte das Opfer getötet.

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld begründete das Gericht damit, dass der Angeklagte das Opfer in besonders brutaler Weise vergewaltigt und aus letztlich egoistischen Motiven getötet hatte.

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