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Überstunden mit Gehalt abgegolten: Ist das zulässig?


Klausel im Vertrag
Darf man Überstunden mit dem normalen Gehalt abgelten?


Aktualisiert am 27.12.2022Lesedauer: 3 Min.
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Ein Mann unterschreibt einen Vertrag (Symbolbild): In manchen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln zur Mehrarbeit.Vergrößern des Bildes
Ein Mann unterschreibt einen Vertrag (Symbolbild): In manchen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln zur Mehrarbeit. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden, ist eine häufige Klausel in Arbeitsverträgen. Aber ist das auch rechtens? Welche Ausnahmen gelten?

Kurz noch dem Kollegen einen Gefallen tun, die Mittagspause ausfallen lassen, weil ein Termin vorbereitet werden muss, oder E-Mails verschicken, weil sie nicht bis morgen warten können – zack, sind wieder ein, zwei Überstunden angehäuft.

Ihr Chef klopft Ihnen dafür vielleicht auf die Schulter oder lässt Sie ein anderes Mal früher gehen, doch Extrageld sehen die meisten Angestellten nicht für ihre Mühen. Doch ist das überhaupt rechtens? Wann Arbeitgeber Überstunden mit dem Gehalt abgelten dürfen – und wann nicht.

Ist es zulässig, Überstunden nicht zu vergüten?

Es kann zulässig sein, Überstunden nicht zu vergüten. Dafür muss die Klausel im Arbeitsvertrag aber klar und verständlich formuliert sein. Insbesondere muss der Arbeitgeber eine bestimmte Zahl an Überstunden nennen, die mit dem normalen Gehalt abgegolten ist.

  • Beispiel: "Zehn Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten."

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Arbeitnehmer ein vergleichsweise geringes Gehalt beziehen. Erst wenn Leistung und Gegenleistung auffällig auseinanderklaffen, kann die Klausel als sittenwidrig gelten. Das ist dann der Fall, wenn Ihr Lohn geringer ausfällt als zwei Drittel des branchenüblichen Tariflohns.

Wann muss der Arbeitgeber Überstunden bezahlen?

Findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel, nach der Überstunden "pauschal mit dem Lohn abgegolten" sind, ist das in der Regel unwirksam. Auch Formulierungen wie "übliche Überstunden", "Überstunden in geringfügigem Umfang" oder "in angemessenem Rahmen" sind meist nicht rechtens.


Denn Sie als Arbeitnehmer können bei diesen Formulierungen nicht erkennen, worauf Sie sich einlassen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. September 2010, Az. 5 AZR 517/09). Allerdings gibt es Ausnahmen.

Besserverdiener und Beschäftigte, die höherwertige Dienste verrichten, müssen solche Pauschalabgeltungen hinnehmen (Urteil des BAG vom 22. Februar 2012, Az. 5 AZR 765/10). Als Besserverdiener gilt, wessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Wie hoch diese aktuell ist, lesen Sie hier.

Unter höherwertigen Diensten versteht man Berufe wie Arzt, Rechtsanwalt, Architekt oder Wirtschaftsprüfer – Tätigkeiten also, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, wissenschaftlicher Bildung oder Flexibilität voraussetzen.

Hintergrund der Ausnahme für leitende und höhere Angestellte: Sie erhalten Ihr Gehalt in der Regel dafür, dass Sie Ihre Aufgaben erfüllen; nicht ausschließlich aufgrund geleisteter Arbeitsstunden.

Wie viele Überstunden darf man abgelten?

Ihr Arbeitgeber darf nur so viele Überstunden nicht gesondert bezahlen, wie die Mehrarbeit das übliche Maß nicht überschreitet. Als Faustformel gelten dabei Überstunden im Umfang von 10 bis 15 Prozent der eigentlichen Arbeitszeit als in Ordnung.


Bei einer 35-Stunden-Woche könnten also etwa bis zu fünf Überstunden pro Woche und 20 Überstunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten werden. Rechtlich klar definierte Grenzen gibt es aber nicht.

Wie können Mehrarbeitsstunden abgegolten werden?

Das unterscheidet sich je nach Arbeits- oder Tarifvertrag. Eine Möglichkeit sind Überstundenzuschläge: Während Arbeitsverträge selten solche Zuschläge enthalten, sehen viele Tarifverträge zwischen 15 und 40 Prozent des normalen Stundenlohns vor. Aus dem Arbeitszeitgesetz lässt sich hingegen kein Anspruch auf Überstundenzuschläge ableiten (Urteil des BAG vom 21. Dezember 2016, Az. 5 AZR 362/16).

Findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag keine Regelung dazu, wie Überstunden vergütet werden, muss Ihr Arbeitgeber laut § 612 BGB dafür zahlen, wenn das betriebs- oder branchenüblich ist. Wenn es also in Ihrer Branche entsprechende Tarifverträge gibt, Ihr Arbeitgeber diese aber nicht unterschrieben hat. Sie erhalten dann den auf eine Stunde entfallenden Anteil Ihres Monatsgehalts.

Verwendete Quellen
  • "Finanztest": Ausgabe 05/2021
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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