Bremen (dpa/tmn) - Wer eine Immobilie kauft, sollte sich das Gebäude genau anschauen. Denn ein Verkäufer ist zwar verpflichtet, auf Umstände hinzuweisen, die die Kaufentscheidung beeinflussen können. Allerdings liegt keine Pflicht vor, einen Mangel zu offenbaren, wenn der Käufer diesen bei einer gewöhnlichen Besichtigung leicht hätte erkennen können. Darauf macht die Bremer Notarkammer aufmerksam.
Zu offenbarungspflichtigen Mängeln gehört beispielsweise: Das Fehlen einer Baugenehmigung, mangelhafte Arbeiten in Eigenleistung, die ein Laie üblicherweise nicht selbst durchführt, oder eine Asbestbelastung eines Gebäudes. Bei vermieteten Objekten, müsste der Verkäufer beispielsweise auch wirtschaftliche Schwierigkeiten des Hauptmieters nennen. Tut der Verkäufer dies nicht, handelt er arglistig.
Allerdings muss der Verkäufer natürlich selbst Kenntnis davon haben, sonst besteht keine Offenbarungspflicht - dies ist häufig der Knackpunkt bei Streit vor Gericht. Daher sollten bekannte Mängel immer dokumentiert werden. Für Mängel, von denen der Käufer bei Vertragsabschluss wusste, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.