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Aktuelles Urteil: Mieter nicht für Zahlungseingang der Miete verantwortlich


Aktuelles Urteil
Mieter ist nicht für Zahlungseingang der Miete verantwortlich

Von dpa
Aktualisiert am 29.06.2021Lesedauer: 1 Min.
Frau am Bankautomaten (Symbolbild): Was ist, wenn die Bank bei der Überweisung an den Vermieter einen Fehler macht?Vergrößern des BildesFrau am Bankautomaten (Symbolbild): Was ist, wenn die Bank bei der Überweisung an den Vermieter einen Fehler macht? (Quelle: Ergin Yalcin/getty-images-bilder)
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Wer Miete zahlt, muss sicherstellen, dass diese rechtzeitig von seinem Konto abgebucht wird. Doch was ist, wenn die Bank bei der Überweisung einen Fehler macht? Ein Gericht hat nun ein wichtiges Urteil gefällt.

Die Miete ist regelmäßig fällig. Mieter müssen dafür sorgen, dass die Zahlung regelmäßig ausgeführt werden kann. Tun sie das nicht, geraten sie in Zahlungsverzug und riskieren die Kündigung. Doch was, wenn die Bank bei der Überweisung an den Vermieter einen Fehler macht? Haften dann die Mieter?

Nein, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 189/20), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 11/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Dass die Bank die Miete fehlgeleitet hat, führt nicht dazu, dass ein Mieter in Zahlungsrückstand gerät.

Räumungsklage hatte in dem Fall keinen Erfolg

In dem verhandelten Fall hatte die Vermieterin den Mietvertrag gekündigt, weil die Miete für August nicht und die Miete für den November verspätet bei ihr ankam. Die Mietzahlung für August war allerdings ordnungsgemäß vom Konto der Mieter abgebucht worden.

Die Bank hatte die Zahlung aber fehlgeleitet, sodass die Vermieterin das Geld nicht bekam. Die Miete für November wurde mit wenigen Tagen Verzögerung gezahlt.

Die Räumungsklage hatte keinen Erfolg: Mieter müssten die Mietzahlung rechtzeitig überweisen. Das sei hier auch geschehen, befanden die Richter. Habe ein Mieter bei ausreichend gedecktem Konto den Zahlungsauftrag fehlerfrei erteilt, habe er rechtzeitig geleistet.

Dass der Betrag von der Bank fehlgeleitet wurde, gehe nicht zu Lasten der Mieter. Die fällige Mietzahlung für November sei noch vor Ablauf des Monats gezahlt worden. Dieser kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertige keine Kündigung.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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