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Unwetter und Überschwemmung im Urlaub: Diese Rechte haben Reisende


Dieses Reiserecht gilt
Ab in den Urlaub trotz Starkregen und Überschwemmungen?

Von t-online, dom

29.05.2024Lesedauer: 3 Min.
imago images 0477598910Vergrößern des BildesBei Bergamo (Italien) hat sich der Adda-Fluss nach heftigen Regenfällen in einen reißenden Strom verwandelt. (Quelle: IMAGO/IPA/ABACA/imago)
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Wetterereignisse können den Urlaub zu einem Lotteriespiel machen. Welche Rechte haben Reisende in Ausnahmesituationen wie Überflutungen?

Auch Urlaubsländer sind vor Naturkatastrophen nicht gefeit: Schwere Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Dammbrüche oder eingestürzte Brücken können das Urlaubserlebnis stark beeinträchtigen. Oder noch schlimmer: Orte sind von der Außenwelt abgeschnitten. Reisende fragen sich dann, ob sie ihren gebuchten Urlaub antreten müssen und wie sie bei Schäden vor Ort abgesichert sind. Hier die wichtigsten Informationen.

Kann ich meine Reise kostenlos stornieren?

Ja, eine Pauschalreise kann kostenlos storniert werden, wenn Starkregen oder Hochwasser als außergewöhnliche Umstände gelten und die Reise erheblich beeinträchtigen, informiert die Verbraucherzentrale Hamburg. Dabei kommt es allerdings auf eine objektive Beurteilung an – persönliche Ängste oder Sorgen sind irrelevant.

Ein Beispiel: Ein angekündigter starker Sturm mit Regen gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand, da mit Unwettern grundsätzlich immer gerechnet werden muss. Kommt es jedoch nach lang anhaltenden Regenfällen zu Überschwemmungen am Urlaubsort und wird dadurch zum Beispiel die Anreise oder die Durchführung einer Pauschalreise erheblich erschwert, kann die Pauschalreise kostenlos storniert werden.

Wichtig: Eine vorschnelle Stornierung von Reisen kann hohe Kosten verursachen. Lassen Sie sich also beraten. Nehmen Sie bei einer anstehenden Reise in die betroffenen Gebiete Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf.

Haben Sie Flug und Unterkunft separat und nicht als Pauschalreise gebucht, ist die Situation komplizierter und es kann schwieriger sein, eine Kostenerstattung zu erhalten. Für nicht stornierbare Flugtickets bekommen Sie normalerweise nur Steuern und Gebühren zurückerstattet. Eine Erstattung des vollen Ticketpreises erfolgt nur, wenn die Fluggesellschaft den Flug storniert.

Für gebuchte Unterkünfte müssen Sie in der Regel den Mietpreis zahlen, auch wenn Sie aufgrund von Naturereignissen nicht anreisen können. Sie dürfen jedoch den Mietpreis reduzieren, wenn eine anderweitige Vermietung Ihrer Ferienunterkunft möglich war und Kosten eingespart wurden.

Sollte Ihnen Ihr Urlaubsdomizil aufgrund von Überschwemmungen jedoch nicht zur Verfügung gestellt werden können, haben Sie normalerweise Anspruch auf Erstattung. Die rechtlichen Bestimmungen können variieren – abhängig davon, wo das Objekt liegt und wer der Vermieter ist.

Was ist zu tun, wenn ich bereits am Urlaubsort bin?

Wenn Sie einen Pauschalurlaub gebucht haben und Ihr Hotel oder Ihre Ferienwohnung erheblich von den Naturgewalten betroffen ist, etwa durch überflutete Räumlichkeiten oder nahegelegene Erdrutsche, haben Sie das Recht, den Reisevertrag zu kündigen. Der Reiseveranstalter muss dann Ihre Rückreise organisieren und darf Ihnen keine zusätzlichen Kosten berechnen. Nicht genutzte Reisedienstleistungen müssen erstattet werden. Hierfür ist es wichtig, dass Sie sofort Kontakt mit dem Reiseanbieter aufnehmen.

Sollten die Naturgewalten Ihren Aufenthalt nicht stark beeinträchtigen, aber dennoch Komforteinschränkungen verursachen, können Sie eine Preisminderung in Betracht ziehen. Die durch Hochwasser oder Überschwemmungen verursachten Mängel sollten Sie umgehend dem Reiseveranstalter vor Ort melden. Warten Sie keinesfalls damit bis zu Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub.

Haben Sie nur eine Unterkunft am Urlaubsort gebucht und wird die Evakuierung des Gebiets wegen Hochwasser angeordnet, so müsste der Vermieter Ihnen nach deutschem Recht Kosten für die nicht genutzten Urlaubstage erstatten. Allerdings gilt bei Ferienwohnungen und Häusern im Ausland nur dann deutsches Recht, wenn sowohl der Vermieter als auch der Mieter in Deutschland leben. Ansonsten gilt das Recht des Landes, in dem die Immobilie liegt.

Springen Reiserücktritts- oder Abbruchversicherungen ein?

Reiserücktritts- und Abbruchversicherungen decken normalerweise unerwartete schwere Krankheiten, Arbeitslosigkeit oder andere persönliche Notfälle ab. Bei Naturereignissen wie Starkregen und Überschwemmungen sind diese Versicherungen oft nicht hilfreich. Dennoch lohnt es sich, die Versicherungsbedingungen im Detail zu überprüfen, besonders bei Individualreisen.

Wer zahlt zerstörtes Gepäck?

Wenn persönliche Gegenstände in Ihrer Unterkunft durch Hochwasser oder Überschwemmungen zerstört werden, könnte möglicherweise Ihre Hausratsversicherung einspringen. Es ist empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen im Voraus zu überprüfen.

Wer haftet, wenn der Wohnwagen beschädigt wird?

Wenn Ihr eigener Wohnwagen oder Ihr Wohnmobil durch Naturereignisse beschädigt wird, könnte die Teilkaskoversicherung Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung einspringen. Bei gemieteten Fahrzeugen haften Sie in der Regel nur bei eigenem Verschulden. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn Sie trotz ausdrücklicher Warnung der örtlichen Behörden das vom Hochwasser bedrohte Urlaubsgebiet nicht verlassen haben.

Der Tipp der Verbraucherschützer: Naturereignisse wie heftiger Regen, Hochwasser oder Überschwemmungen können einen sonst schönen Urlaub ruinieren. Bei Pauschalreisen haben Sie in vielen Fällen das Recht auf kostenfreie Stornierung. Bei individuell gebuchten Reisen ist die Situation oft schwieriger. Wichtig ist es, rechtzeitig mit den Reiseanbietern Kontakt aufzunehmen, eventuelle Mängel oder Schäden sofort zu melden und gegebenenfalls Versicherungsansprüche geltend zu machen.

Fazit

Gebuchte Pauschalreisen können bei Naturkatastrophen wie Starkregen und Hochwasser am Urlaubsort zum Zeitpunkt der Reise kostenfrei storniert werden. Bei individuell gebuchten Reiseleistungen sind Stornierungen komplizierter. Im Fall von Naturereignissen wie Überschwemmungen helfen Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherungen in der Regel nicht weiter. Urlauber, die bereits vor Ort in einem Überschwemmungsgebiet sind, können von ihrem Reisevertrag unter Umständen zurücktreten oder eine Minderung des Reisepreises vom Anbieter einfordern.

Verwendete Quellen
  • Verbraucherzentrale Hamburg: "Urlaub und Reise: Starkregen und Überschwemmungen – ab in den Urlaub?"
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