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Staatsanwaltschaft prüft Ermittlungen gegen Olaf Scholz – Dokumente im Hausmüll


Bericht: Staatsanwaltschaft prüft Ermittlungen gegen Scholz

Von t-online, wan

Aktualisiert am 10.08.2022Lesedauer: 2 Min.
Olaf Scholz und Britta Ernst beim G7-Gipfel in Elmau: Auch ihren Urlaube wollen der Kanzler und seine Frau in Bayern verbringen.Vergrößern des BildesOlaf Scholz und Britta Ernst beim G7-Gipfel in Elmau (Archivbild): Nach WDR-Berichten droht ein Ermittlungsverfahren wegen weggeworfener interner Dokumente. (Quelle: imago-images-bilder)
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Olaf Scholz kann ein Ermittlungsverfahren drohen. Nach WDR-Informationen prüft die Staatsanwaltschaft Potsdam angebliche Dokumentenfunde im Hausmüll des Kanzlers.

Die angebliche unsachgemäße Entsorgung von internen Regierungsdokumenten im Hausmüll von Olaf Scholz könnte ein juristisches Nachspiel haben. Laut Berichten des WDR-Investigativteams prüft die Staatsanwaltschaft Potsdam die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Man untersuche, ob ein Verstoß gegen den Paragrafen 353b des Strafgesetzbuches (Verletzung des Dienstgeheimnisses) vorliege. Ein Sprecher der Behörde habe dies gegenüber dem WDR-Journalisten Florian Flade bestätigt. Unklar ist, ob sich dieses sowohl gegen Scholz als auch gegen seine Ehefrau Britta Ernst richtet.

Der "Spiegel" hatte im Juli darüber berichtet, dass Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und seine Ehefrau, die brandenburgische Bildungsministerin Britta Ernst (SPD), offenbar vertrauliche Dokumente in ihrem Hausmüll nicht ausreichend unkenntlich gemacht hätten. Demnach fanden Nachbarn des Ehepaars über Monate mehrere solcher Papiere im Hausmüll der gemeinsamen Wohnanlage in Potsdam.

Bei den Unterlagen im Müll vor dem Privatsitz des Bundeskanzlers habe sich auch ein Papier zum G7-Gipfel in Elmau befunden, das vom Auswärtigen Amt als "Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft gewesen sei.

In dem Müll wurden offenbar Ausschnitte des Terminkalenders von Ernst und Entwürfe für Reden der Ministerin gefunden. Nach dem G7-Gipfel im bayerischen Elmau wurden zudem ausgedruckte Kurzprofile der Partnerinnen und Partner der Gipfelteilnehmer gefunden.

Strafgesetzbuch sieht Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz sieht vor, dass Verschlusssachen, die das zuständige Archiv nicht übernimmt, zu vernichten sind. "Verschlusssachen sind so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist, noch erkennbar gemacht werden kann", heißt es im Paragraf 32 der Verordnung. Für die Vernichtung dürften nur Produkte oder Verfahren eingesetzt oder Dienstleister beauftragt werden, die die Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfüllen.

Das Strafgesetzbuch regelt in Paragraf § 353b die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht. "Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft", heißt es im Gesetz.

Im Bericht des "Spiegel" steht, dass im Müll zu einem großen Teil ungeschredderte Dokumente der brandenburgischen Bildungsministerin Ernst gefunden worden seien. Sowohl das Kanzleramt als auch das brandenburgische Bildungsministerium hatten sich auf Nachfrage von "Spiegel" nicht zu den Vorwürfen geäußert.

Korrektur: In dem Artikel wurde der Journalist Florian Flade versehentlich als Florian Wade bezeichnet. Wir haben die entsprechende Stelle berichtigt und bitten, den Fehler zu entschuldigen.

Verwendete Quellen
  • verwaltungsvorschriften-im-internet.de: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
  • dejure.de: § 353b Strafgesetzbuch
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