Migration Urteil: Kindeswohl kein Grund gegen Abschiebung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erleichtert die Abschiebung geflüchteter Familien mit Kindern. Nicht der erste Fall, in dem das Gericht einen härteren Kurs deckt.
Das Kindeswohl und familiäre Bindungen sind kein Grund für ein Abschiebungsverbot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden. Das deutsche Aufenthaltsgesetz bezieht sich an der Stelle lediglich auf Gefahren, die den Betroffenen im Zielland drohen, argumentierten Richter. Es verwies mehrere Fälle zurück an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Geklagt hatten Ausländer mit Familie in Deutschland, deren Asylanträge abgelehnt worden waren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte außerdem fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, und verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbote.
Auch Abschiebungen nach Griechenland wieder erlaubt
Ein Gericht in Gelsenkirchen war noch der Ansicht, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot vorliege. Das ergebe sich aus dem Aufenthaltsgesetz, das auf die Europäische Menschenrechtskonvention verweist. Die Bundesrepublik wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht, um die Frage höchstrichterlich klären zu lassen.
In den einzelnen Fällen muss nun das Gericht in Gelsenkirchen entscheiden. Es muss herausfinden, ob den Klägern bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht oder sie dort einer erheblichen Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre Freiheit ausgesetzt wären.
Schon im April hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Weg für eine härtere Migrationspolitik freigemacht. Damals wies das Gericht die Argumentation zurück, dass Rückführungen nach Griechenland wegen der prekären Bedingungen in den Flüchtlingslagern nicht rechtlich vertretbar sein. Als Reaktion kündigte die Bundesregierung an, junge Männer wieder nach Griechenland auszuweisen. Die griechische Regierung kündigte Widerstand an.
- Mit Material der Nachrichtenagentur AFP