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Bamf-Affäre in Bremen: Wie läuft ein Asyl-Verfahren eigentlich ab?


Hintergrund zur Asyl-Affäre
So läuft ein Asylverfahren ab

Von t-online, so

Aktualisiert am 22.05.2018Lesedauer: 3 Min.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Das Amt prüft Asylverfahren in vielen Schritten, bis über das Aufenthaltsrecht der Asylbewerber entschieden wird.Vergrößern des BildesBundesamt für Migration und Flüchtlinge: Das Amt prüft Asylverfahren in vielen Schritten, bis über das Aufenthaltsrecht der Asylbewerber entschieden wird. (Quelle: Christoph Hardt/dpa)
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In Bremen sollen Menschen unrechtmäßig Asyl erhalten haben, da das zuständige Amt auf Prüfungen verzichtet hat. Was genau in einem Asylverfahren geprüft wird und welche Schritte in diesem eingeleitet werden im Überblick.

Das Bremer Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) soll 1.200 Menschen Asyl gewährt haben, ohne die Voraussetzungen ausreichend zu prüfen. Das sollen interne E-Mails, die der Süddeutschen Zeitung und dem NDR vorlagen, belegen. Bis zur Entscheidung über Aufenthalt oder Abschiebung müssen die Asylbewerber durch ein langes Verfahren. Die Schritte zwischen Ankunft und Abschluss des Asylverfahrens zusammengefasst.

1. Ankunft und Registrierung

Jeder Asylsuchende muss sich nach der Ankunft in Deutschland bei einer staatlichen Stelle melden. Dazu gehören zum Beispiel die Grenzbehörde, die Polizei, die Ausländerbehörde oder Ankunftszentren für Geflüchtete. Hier werden persönliche Daten registriert und ein Lichtbild und Fingerabdrücke zentral gespeichert. Als Nachweis der Registrierung erhalten die Asylsuchenden einen Ankunftsausweis. Dieser weist als erstes offizielles Dokument die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland nach. Er berechtigt auch dazu staatliche Leistungen, wie die Unterbringung und medizinische Versorgung, zu erhalten.

2. Erstverteilung in Unterkünften

Die Asylsuchenden werden als nächstes in Aufnahmeeinrichtungen verteilt. Die Zuweisung richtet sich nach aktuellen Kapazitäten in den Unterkünften. Je nach Herkunftsland können sie bis zu sechs Monate lang oder bis zur Entscheidung ihres Antrags in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. In der Flüchtlingsunterkunft erhalten Asylsuchende Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Dieser existenzsichernde Bedarf wird gesetzlich festgelegt.

Personen, die aus sicheren Herkunftsländern kommen, sind dazu verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bis zu ihrer Ausreise dürfen sie nicht arbeiten und das in ihrer Aufenthaltsgestattung genannte Gebiet nur dann verlassen, wenn sie eine Erlaubnis vom Bamf erhalten. Personen aus unsicheren Herkunftsländern, wie etwa Syrien, dürfen sich auch nur in dem gestatteten Gebiet aufhalten. Die Residenzpflicht entfällt nach drei Monaten und erweitert sich dann auf das ganze Bundesgebiet.

3. Persönliche Antragstellung

Bei einem persönlichen Termin beantragen Flüchtlinge Asyl in einer Außenstelle des Bamf. Den Asylbewerbern stehen dabei Dolmetscher zur Verfügung. Schriftliche Anträge werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert, wenn sich ein Bewerber etwa im Krankenhaus befindet oder minderjährig ist. Ein Antrag auf Asyl kann nur von Deutschland aus gestellt werden.

Bei der Antragstellung werden persönliche Daten erfasst, falls diese zu einem früheren Zeitpunkt nicht aufgenommen wurden. Asylantragstellende sind dazu verpflichtet, ihre Identität nachzuweisen, sofern dies möglich ist. Zur Überprüfung der Identität werden neben Pässen auch andere Personaldokumente wie zum Beispiel Geburtsurkunden und Führerscheine verwendet. Die Dokumente müssen vom Bundesamt mittels physikalisch-technischer Urkundenuntersuchungen überprüft werden. Die Daten müssen außerdem mit denen des Ausländerzentralregisters und des Bundeskriminalamtes abgeglichen werden, um zu überprüfen, ob es sich um einen Erstantrag oder einen Folgeantrag handelt.

4. Dublin-Verfahren

Das Zuständigkeitsverfahren findet vor der eigentlichen Prüfung des Asylantrages statt. In diesem wird geprüft, ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Nach dem Dublin-Abkommen muss der Staat, in den der Asylbewerber nachweislich zuerst eingereist ist, das Asylverfahren durchführen. Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, werden Daten in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein abgeglichen.

5. Persönliche Anhörung

Das persönliche Gespräch ist der letzte Schritt vor der Entscheidung über eine Asylberechtigung. Das Ziel der Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu erfahren und Widersprüche aufzuklären. Für die Entscheidung über den Asylantrag ist das Einzelschicksal der Asylbewerber maßgeblich. Diese schildern in Anwesenheit von Dolmetschern ihren Lebenslauf und ihre Lebensumstände im Herkunftsland. Dabei sind die Antragsteller verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und, wenn möglich, Beweismittel vorzulegen. Dazu können Fotos, Schriftstücke von der Polizei oder ärztliche Atteste gehören.

6. Entscheidung des Bundesamtes

Bei jedem Asylantrag muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des Asylgesetzes prüfen, ob der Bewerber Asyl erhält oder nicht. Dabei gelten verschiedene Schutzformen für Flüchtlinge. Neben dem Flüchtlingsschutz und einer Asylberechtigung, gibt es den sogenannten subsidiären Schutz, der eine Asylberechtigung gewährt, wenn im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. So können auch Bewerber aus sicheren Herkunftsländern einen positiven Asylbescheid erhalten.

Bei erfolgreichem Asylverfahren erhalten Bewerber eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Personen mit subsidiärem Schutz bekommen einjährige Aufenthaltserlaubnis. Werden die Voraussetzungen für Asyl nicht erfüllt, wird ein ablehnender Bescheid und eine Abschiebungsandrohung verschickt. Bei einer einfachen Ablehnung wird den Betroffenen eine Ausreisepflicht von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" muss der Antragsteller innerhalb einer Woche ausreisen. Reist eine Person nicht freiwillig aus, kann die Ausreise zwangsweise erfolgen. Für die Rückführung ist nicht das Bamf, sondern die Ausländerbehörde zuständig.

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