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Nach Pöbelei in Dresden: Darf ein LKA-Mann zu einer Pegida-Demonstration?


Pöbelei in Dresden
Darf ein LKA-Mann zu einer Pegida-Demonstration?

Von afp
27.08.2018Lesedauer: 2 Min.
Der "Hutbürger": Ein sächsischer LKA-Mann hatte in Dresden ein TV-Team verbal attackiert.Vergrößern des BildesDer "Hutbürger": Ein sächsischer LKA-Mann hatte in Dresden ein TV-Team verbal attackiert. (Quelle: Screenshot Facebook, twitter.com/GDKJournalisten)

Die Journalisten-Behinderung auf einer Pegida-Demo durch einen Tarifbeschäftigten des LKA wirft weiter Fragen auf. Was sind die Pflichten eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst? Die juristischen Antworten.

Anlässlich des Verhaltens eines sächsischen LKA-Mitarbeiters, der bei einer Pegida-Demonstration in Dresden mit Journalisten aneinander geriet, stellt sich die Frage nach den Pflichten eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Dabei gibt es beträchtliche Unterschiede zwischen Angestellten und Beamten, für letztere gelten strengere Regeln.

So unterliegen Beamte dem sogenannten Mäßigungsgebot, das heißt, sie haben "bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt", wie es im Beamtenstatusgesetz heißt.

Dieses Mäßigungsgebot gilt für Tarifbeschäftigte in der Form nicht, doch haben sie Treuepflichten, die sich im einzelnen aus ihrem Arbeitsvertrag ergeben. Grundsätzlich gilt, dass sich auch Angestellte im öffentlichen Dienst zur "freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes" bekennen müssen.

Hintergrund der Debatte ist ein Vorfall bei Protesten gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) in der vergangenen Woche in Dresden. Ein Demonstrant hatte sich lautstark gegen ZDF-Filmaufnahmen gewehrt und den Journalisten vorgeworfen, eine Straftat zu begehen, indem sie ihn filmten. Daraufhin kontrollierte die Polizei das ZDF-Team, das erst nach einer Dreiviertelstunde wieder seiner Arbeit nachgehen konnte. Später stellte sich heraus, dass es sich bei dem Demonstranten um einen Mitarbeiter des sächsischen Landeskriminalamts (LKA) handelte.

Arbeitsvertrag des Mannes wird geprüft

Das sächsische Landeskriminalamt hebt hervor, dass der Mitarbeiter "als Privatperson in seiner Freizeit" bei einer genehmigten Demonstration von Gruppierungen gewesen sei, die nicht verboten seien. Nur mit dem Besuch der Kundgebung verstößt der LKA-Angestellte daher nicht gegen die Treuepflicht.

Im Fall des sächsischen LKA-Mitarbeiters wird gleichwohl dessen Arbeitsvertrag derzeit juristisch geprüft, um über mögliche Konsequenzen aus dessen Verhalten zu entscheiden. Auch muss der Angestellte, der sich derzeit im Urlaub befindet, natürlich selbst befragt werden.

Prinzipiell kann sich der in den Fokus der Öffentlichkeit gerückte Mann mit dem Deutschlandhut auf das Recht berufen, wie jeder andere Bürger seine Meinung frei zu äußern. Darauf wies auch Sachsens Innenminister Roland Wöller (CDU) hin, der den Vorgang aufklären lässt.

Wöller äußerte aber zugleich die klare Erwartung an alle Beschäftigten, "dass jeder in meinem Ressort jederzeit, auch wenn er sich privat in der Öffentlichkeit bewegt oder sich äußert, sich korrekt verhält".

Verwendete Quellen
  • afp
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