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Wenn jeder Schritt nervt – Streit um Trittschall vor dem BGH


Urteil steht noch aus
Wenn jeder Schritt nervt – Streit um Trittschall vor dem BGH

Von dpa, mak

13.03.2020Lesedauer: 2 Min.
Frau verlegt Fußboden: Bei einem neuen Bodenbelag dürfen bestimmte Lärm-Grenzwerte nicht überschritten werden.Vergrößern des BildesFrau verlegt Fußboden: Bei einem neuen Bodenbelag dürfen bestimmte Lärm-Grenzwerte nicht überschritten werden. (Quelle: Westend61/imago-images-bilder)
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Wenn ein neuer Mieter Teppich herausreißt und stattdessen Fliesen verlegt, wird es für den Nachbarn in der Wohnung darunter lauter. Wer trägt die Schuld – der neue Mieter oder gar die Decke?

Reißt ein Wohnungseigentümer den Teppich von seinem Fußboden und verlegt Fliesen, darf sich der Trittschall zwar verstärken. Er muss aber weiterhin unterhalb des zum Bauzeitpunkt geltenden Grenzwerts bleiben. Das machte die Vorsitzende Richterin des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH), Christina Stresemann, in einer Verhandlung am Freitag deutlich.

Schwierig sei der Fall aus Nordrhein-Westfalen aber, weil die zum Gemeinschaftseigentum gehörende Geschossdecke unter der Dachgeschosswohnung nicht den Anforderungen entspreche. Ein Urteil soll es erst in einigen Monaten geben. (V ZR 173/19)

Es soll wieder Teppich verlegt werden

Die unten wohnenden Kläger verlangen mehr Ruhe, indem zum Beispiel wieder Teppich verlegt wird, wie es früher der Fall war. Das Landgericht Düsseldorf gab den lärmgeplagten Nachbarn weitgehend Recht und urteilte, dass ein bestimmter Grenzwert für den Trittschall eingehalten werden müsse.

"Man kommt recht zwanglos zu dem Ergebnis, dass die DIN nicht eingehalten wird", sagte auch Stresemann. Da aber die Geschossdecke nicht der DIN entspreche, könnte man auf die Idee kommen, "die Gemeinschaft zu verpflichten, die Decke zu ertüchtigen".

Das Haus stammt aus dem Jahr 1962. Das Dachgeschoss wurde 1995 ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet. 2008 ließ der Beklagte den Teppich durch Fliesen austauschen.

Trittschalldämmung entsprach nicht den Standards

Ein Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine Trenndecke zu bauen, lehnte die Eigentümergemeinschaft ab.

Die Vertreterin des Beklagten aus dem Dachgeschoss argumentierte, dass die Fliesen ordnungsgemäß verlegt worden seien und sich der Eigentümer darauf verlassen durfte, dass die Geschossdecke den notwendigen Trittschallschutz gewährleiste. Deshalb müsse die Eigentümergemeinschaft eine Sanierung bezahlen.

Für die Kläger aus der unten liegenden Wohnung sagte der Anwalt, der Beklagte könne ja die Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Wenn er das nicht mache sei er verantwortlich. Außerdem hätte es Möglichkeiten gegeben, zu verhindern, dass sich mit den Fliesen der Trittschall verstärke, etwa mit einer dämmenden Unterlage.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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