Kiel (dpa/tmn) - Private Wohnungsvermieter verwenden oft vorgefertigte Vertragsformulare. Das kann im Einzelfall allerdings zum Problem werden, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Denn die in den Vorlagen enthaltenen Klauseln halten einer rechtlichen Überprüfung nicht immer Stand.
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Beispiele: Die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen oder Vögeln kann nicht grundsätzlich verboten werden. Sie ist auch ohne eine entsprechende Erlaubnis im Mietvertrag zulässig. Auch kann das Recht zur Mietminderung bei Wohnungsmängeln nicht per Klausel generell ausgeschlossen werden.
Mietverträge können zudem nur ausnahmsweise befristet werden. Hierfür müssen Vermieter konkrete Gründe wie einen geplanten Umbau benennen und diese in den Vertrag aufnehmen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt das Mietverhältnis als unbefristet.
Wichtig zu beachten: Mündliche Absprachen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind, sollten noch einmal schriftlich aufgeführt und von Vermieter und Mieter unterschrieben werden. Hierzu gehören zum Beispiel auch Arbeiten, die für die vollständige Nutzbarkeit der Wohnung noch auszuführen sind. Im Einzelfall kann der Vertrag auch festhalten, dass nichts vereinbart wurde.