Frag t-online Meine Betriebsrente wurde nie erhöht – ist das rechtens?

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Anpassung von Betriebsrenten.
Wer gesetzliche Rente bezieht, freut sich auf den 1. Juli: Denn dann steigen meistens die Bezüge – der allgemeine Lohnanstieg macht sich auch in der Rente bemerkbar. Nicht so bei Betriebsrenten: Diese steigen nur unter bestimmten Voraussetzungen.
In einer früheren Folge haben wir beispielsweise erklärt, dass Betriebsrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) jährlich um 1 Prozent steigen. Lesen Sie hier mehr dazu. Ein t-online-Leser, der seit 2019 eine Betriebsrente bekommt, wollte wissen: "Bislang hat sich meine Betriebsrente nie erhöht. Ist das rechtens?"
Ob und um wie viel sich eine Betriebsrente erhöhen kann, ist in § 16 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) festgeschrieben. Darin geht es um die sogenannte Anpassungsprüfungspflicht. Wichtig: Die Regeln sind nicht für alle Betriebsrenten gleich – der Gesetzgeber unterscheidet zwischen direkten Betriebsrentenzusagen des Arbeitgebers, wie es sie früher in großen Firmen häufig gab, und Betriebsrenten, die von Versicherungen verwaltet werden.
Das gilt bei direkten Pensionszusagen der Firma
Handelt es sich bei der Betriebsrente des Lesers um eine Direktzusage, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob eine Erhöhung der Rente angemessen ist. Er muss dabei unter anderem Inflation, Lohnentwicklung und seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Eine automatische Erhöhung gibt es nicht – die Entscheidung erfolgt nach "billigem Ermessen".
Seit 2019 hätten also mindestens eine, womöglich sogar zwei Prüfungen stattfinden müssen. Wenn Sie darüber nie informiert wurden, können Sie beim Arbeitgeber schriftlich nachfragen, ob die gesetzliche Prüfung erfolgt ist – und mit welchem Ergebnis. Fehlt eine solche Prüfung ohne triftigen Grund, liegt ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG vor.
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Das gilt bei Versicherungslösungen
Wird die Betriebsrente über eine Direktversicherung oder Pensionskasse gezahlt, entfällt die Anpassungsprüfung unter einer Bedingung: Der Versicherer muss sämtliche Überschüsse für eine Erhöhung der Rente verwenden. Gerade bei älteren Verträgen ist das häufig so geregelt. Wenn es keine Erhöhung gab, kann es sein, dass kaum oder keine Überschüsse erwirtschaftet wurden.
Gut zu wissen: Bei neueren Verträgen seit 2018, insbesondere im Rahmen von Tarifverträgen, kann es sich auch um eine "reine Beitragszusage" handeln. In dem Fall haftet der Arbeitgeber nicht für die Rentenhöhe, und eine gesetzliche Anpassungspflicht besteht überhaupt nicht mehr – auch die 1-%-Regelung greift hier nicht.
Wer sich unsicher ist, welcher Fall beim eigenen Vertrag zutrifft, kann beim Arbeitgeber oder bei der Versicherung schriftlich nachfragen, ob und wie Überschüsse zur Rentenanpassung verwendet werden – oder ob es sich um ein Modell mit reiner Beitragszusage handelt.
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Wann gilt die 1-prozentige Erhöhung?
Der Gesetzgeber erlaubt, die dreijährige Anpassungsprüfung durch eine vertraglich zugesicherte jährliche Erhöhung von mindestens 1 Prozent zu ersetzen (§ 16 Abs. 3 BetrAVG). Das gilt etwa im öffentlichen Dienst: Bei der VBL ist die 1-Prozent-Erhöhung tariflich festgeschrieben, unabhängig von Inflation oder Überschüssen.
Auch bei Direktversicherungen oder Pensionskassen kann die 1 %-Regelung greifen – aber nur in bestimmten, eher seltenen Fällen: etwa wenn Ihre Betriebsrente durch Entgeltumwandlung finanziert, der Vertrag ab 2001 abgeschlossen wurde und nicht als sogenannte Beitragszusage mit Mindestleistung ausgestaltet ist.
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
- aba-online.de: "Anpassung – Glossarbegriff"
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