Wer sich von Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen kann
Berlin (dpa/tmn) - Kommunen kΓΆnnen fΓΌr einen Zweitwohnsitz Steuern verlangen. Die HΓΆhe der Steuern legen sie selbst fest. Derzeit liegt der Steuersatz etwa zwischen 8 und 15 Prozent der jΓ€hrlichen Nettokaltmiete - und fΓΌr EigentΓΌmer der ortsΓΌblichen Miete, informiert die Bundessteuerberaterkammer.
Wer kann sich von der Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen?
Manche Menschen kΓΆnnen sich von der Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen, wenn sie die Voraussetzungen dafΓΌr erfΓΌllen. Dies gilt etwa fΓΌr Berufspendler, die am Arbeitsort einen zweiten Wohnsitz haben und verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft fΓΌhren. Der Hauptwohnsitz muss die gemeinsame Wohnung mit dem Partner sein.
Wer ledig ist, kann die Zweitwohnsitzsteuer unter UmstΓ€nden beim Fiskus geltend machen. Aber nur wenn die Person die Voraussetzungen fΓΌr eine doppelte HaushaltsfΓΌhrung erfΓΌllt. Dann darf die Person die Aufwendung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in ihrer EinkommenssteuererklΓ€rung angeben.
Welche Ausnahmen gibt es noch?
Personen, die Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst leisten und in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, kΓΆnnen sich von der Zweitwohnsteuer befreien lassen.
Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen mΓΌssen die Steuer nicht zahlen. Ob sich Studierende befreien lassen kΓΆnnen, hΓ€ngt vom Bundesland ab - in Bayern kΓΆnnen sie zum Beispiel einen Antrag fΓΌr Geringverdiener stellen.
Hintergrund: Kommunen bekommen vom Bund lediglich fΓΌr einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich. Daher wollen sie BΓΌrgerinnen und BΓΌrger motivieren, den Hauptwohnsitz in die Kommune zu verlegen.