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Mietrecht: Nachbarn müssen Balkon-Grillen dulden


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Mietrecht: Nachbarn müssen Balkon-Grillen dulden

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 08.07.2013Lesedauer: 1 Min.
Mietrecht: Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubtVergrößern des BildesMietrecht: Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Warme Abende sind ein Anlass, wieder einmal auf dem Balkon zu grillen. Zwar tolerieren nicht alle Mieter das Brutzeln, doch das Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings nur, wenn die übrigen Bewohner des Hauses hierdurch nicht übermäßig belästigt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Zieht der Rauch direkt in das Fenster eines Nachbarn, ist diese Grenze in der Regel überschritten.

Vor dem Grillen die Nachbarn warnen

Aus dem allgemeingültigen Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich, dass während der Grillsaison allenfalls zweimal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden darf. Nachbarn sollten hierbei durch eine vorherige Ankündigung die Möglichkeit gegeben werden, sich vor Rauch- und Geruchsbelästigungen zu schützen.

Auch auf dem Vorbau darf im Frühling und Sommer ab und zu gegrillt werden. Denn das sei bei warmen Temperaturen durchaus üblich, teilt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW) in München unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts München I (Az.: 15 S 22735/03) mit.

Solange der Grill nicht zu oft angeworfen wird, müssten andere Mieter dies dulden. Wichtig sei aber, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen wird - Belästigungen durch Rauch oder Ruß müssen die nicht klaglos hinnehmen.

Fristlose Kündigung möglich

Aus Feuerschutzgründen wird in den Hausordnungen oftmals das Grillen auf dem Balkon gänzlich verboten oder auf Elektrogrills beschränkt. Gerade in Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten diesbezüglich zumeist strenge Vorgaben. Wer sich als Mieter an solche Regeln trotz Abmahnung nicht hält, dem kann schlimmstenfalls die Kündigung drohen. Das befand das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).

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