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Mietrecht: Wechsel in WG darf nicht an Bedingungen geknüpft werden


Mietrecht
Wechsel in WG darf nicht an Bedingungen geknüpft werden

Von dpa
14.12.2018Lesedauer: 1 Min.
Wenn es in einer Wohngemeinschaft zu einem Mieterwechsel kommt, dürfen Vermieter ihre Zustimmung nicht ohne Weiteres an zusätzliche Bedingungen knüpfen.Vergrößern des BildesWenn es in einer Wohngemeinschaft zu einem Mieterwechsel kommt, dürfen Vermieter ihre Zustimmung nicht ohne Weiteres an zusätzliche Bedingungen knüpfen. (Quelle: Ina Fassbender./dpa)
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Gießen (dpa/tmn) - In Wohngemeinschaften kommt es vor, dass Mieter wechseln. Vermieter müssen dem Wechsel in der Regel auch zustimmen. Ihre Zustimmung dürfen sie nicht ohne weiteres an zusätzliche Bedingungen knüpfen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Gießen zeigt (Az.: 48 C 295/17).

Lehnt der Vermieter den Wechsel plötzlich einfach ab, kann er sich sogar schadenersatzpflichtig machen, berichtet die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (11/2018) des Deutschen Mieterbundes.

In dem verhandelten Fall war die betreffende Wohnung seit dem Jahr 2000 an eine Wohngemeinschaft vermietet. Die ursprünglichen Mieter waren inzwischen aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Der letzte schriftliche Mietvertrag stammte aus dem Jahr 2013. Mitte 2017 verlangte die Vermieterin, einer Mieterhöhung um rund 130 Euro zuzustimmen. Die Mieter wiederum wollten zeitgleich die Zustimmung zu einem Mieterwechsel. Die Vermieterin lehnte das ab. Sie werde keinem Wechsel zustimmen, solange es keine Einigung über die Mieterhöhung gebe, so die Begründung.

Vor Gericht konnten sich die Mieter durchsetzen: Die betreffende Wohnung werde seit Jahren an mehrere Personen vermietet, und es habe in der Vergangenheit auch schon Mieterwechsel gegeben. Daher sei der Anspruch Vertragsinhalt geworden. Die derzeitigen Bewohner hätten deshalb ein Recht auf Zustimmung. Die Verweigerung jeglichen Mieterwechsels sei eine Vertragsverletzung. Daher hätten die Bewohner hier auch Anspruch auf Schadenersatz für den entgangenen Mietanteil.

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