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Mietrechts-Tipp: Untermieter benötigt keine eigene Haftpflichtversicherung


Mietrechts-Tipp
Untermieter benötigt keine eigene Haftpflichtversicherung

Von dpa
07.09.2020Lesedauer: 1 Min.
Vermieter müssen einer Untervermietung in der Regel zustimmen.Vergrößern des BildesVermieter müssen einer Untervermietung in der Regel zustimmen. Außerdem dürfen sie vom Untermieter keine gesonderte Haftpflichtversicherung verlangen. (Quelle: Ole Spata/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Studenten wohnen oft in Wohngemeinschaften. Wird ein Untermietvertrag geschlossen, haben auch die Vermieter einen Anspruch auf Einsicht in ausgewählte persönliche Unterlagen des Untermieters. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Grundsätzlich gilt: Untermietverträge sind genehmigungsbedürftig. Das Einverständnis des Vermieters muss zwingend eingeholt werden, ansonsten kann die Kündigung drohen. Allerdings hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters, wenn er nur einen Teil der Wohnung vermieten möchte.

Erteilt der Vermieter seine Zustimmung, hat er einen Anspruch auf Auskunft über den Namen und die aktuelle Wohnadresse des Mieters. Der Abschluss einer gesonderten Haftpflichtversicherung kann jedoch nicht verlangt werden, entschied das Amtsgericht Tempelhof-Schöneberg (Az.: 3 C 234/19).

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