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Teil-Impfpflicht: Was impfunwilligen Arbeitnehmern nun droht


Teil-Impfpflicht
Was impfunwilligen Arbeitnehmern nun droht

Von dpa
Aktualisiert am 11.02.2022Lesedauer: 3 Min.
Mehrere Tausend Menschen demonstrieren in Stuttgart gegen Corona-Beschränkungen. Kritik an den Medien ARD und ZDF, an Nato und dem Impfzwang.Vergrößern des BildesMehrere Tausend Menschen demonstrieren in Stuttgart gegen Corona-Beschränkungen: Die Kritik gilt den Medien ARD und ZDF, der Nato und dem Impfzwang. (Quelle: imago-images-bilder)
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Dutzende Eilanträge sind bei Gericht gegen die Teil-Impfpflicht eingegangen. Einen davon hat Karlsruhe nun zurückgewiesen. Geklagt hatten Arbeitgeber und ungeimpfte Angestellte.

Mitten im politischen Streit über die Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitskräfte gibt das Bundesverfassungsgericht grünes Licht für die pünktliche Umsetzung Mitte März. Die Richterinnen und Richter lehnten es im Eilverfahren ab, die Vorschriften vorläufig außer Kraft zu setzen. Der Beschluss vom Donnerstag wurde am Freitag in Karlsruhe veröffentlicht. Damit ist noch nicht über die vielen Verfassungsbeschwerden entschieden. Deren umfassende Prüfung steht noch aus.

Im Eilverfahren klärten die Richter lediglich, ob die Umsetzung bis zur endgültigen Entscheidung gestoppt werden muss. Die Hürden dafür sind sehr hoch. Eine Impfung lasse sich zwar nicht mehr rückgängig machen, heißt es in dem Beschluss. Sie sei aber "nicht unausweichlich": Wer sich auf gar keinen Fall impfen lassen wolle, müsse möglicherweise vorübergehend den Arbeitsplatz wechseln oder seinen Beruf aufgeben. "In der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde" halten die Richter dies jedoch für vertretbar.

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46 Angestellte reichten Eilantrag ein – überwiegend ungeimpfte

Die Abwägung der jeweiligen Nachteile ging deshalb zulasten der Klägerinnen und Kläger aus. "Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber", teilten die Verfassungsrichter mit.

Alte und geschwächte Menschen haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder infolge einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu sterben. Die Impfpflicht soll sie indirekt schützen.

Aus Dutzenden Eilanträgen hatte der Erste Senat unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth einen zur Prüfung ausgewählt. Die meisten der 46 Klägerinnen und Kläger, die ihn eingereicht hatten, sind ungeimpfte Mitarbeiter oder Selbstständige. Auch Einrichtungsleiter, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen, und Patienten ungeimpfter Ärzte sind darunter.

Sie wehren sich dagegen, dass alle aus der Berufsgruppe bis 15. März nachweisen müssen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchen den Nachweis ab 16. März von vornherein.

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Klagewelle: 85 Verfassungsbeschwerden

Nur für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme. Fehlt der Nachweis, muss das Gesundheitsamt eingeschaltet werden. Es kann dem oder der Betroffenen verbieten, die Einrichtung zu betreten oder seine Tätigkeit weiter auszuüben. Die Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen sowie bei ambulanten Diensten, für Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure.

Die Verabschiedung der Impfpflicht durch Bundestag und Bundesrat Mitte Dezember hatte eine Klagewelle in Karlsruhe ausgelöst. Inzwischen sind nach Auskunft des Gerichts 85 Verfassungsbeschwerden von deutlich mehr als 300 Klägerinnen und Klägern anhängig.

Die Richterinnen und Richter haben bereits Stellungnahmen verschiedener Experten eingeholt. Demnach begegne die Teil-Impfpflicht "zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken", hieß es.

Ungeimpfte verlieren Anspruch auf Vergütung

Auch aus Sicht von Arbeitsrechtlern ist mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15. März grundsätzlich die Kündigung von Arbeitnehmern möglich, die sich nicht impfen lassen wollen. Sie dürfen in den genannten Einrichtungen nicht weiter beschäftigt werden. "Weigert sich eine Person, sich impfen zu lassen, kann ein Grund für eine personenbedingte Kündigung vorliegen", erklärte Arbeitsrechtler Axel Möller im Gespräch mit t-online. Das könnte schnell finanzielle Konsequenzen haben: "Eine ungeimpfte Person aus den entsprechenden Berufsgruppen verliert dann auch den Anspruch auf Vergütung."

Entscheidend für eine Kündigung sei allerdings, dass es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die betroffene Person in der Einrichtung gibt. Eine Alternative zu finden, könnte sich im Klinik- oder Pflegealltag jedoch schwierig gestalten. Das Tätigkeitsverbot erstrecke sich schließlich auf die gesamte Einrichtung. Eine alternative Beschäftigung an einem "infektionsgeschützten Arbeitsplatz" scheide wohl aus, so Arbeitsrechtler Steffen Pasler. "Auch eine Beschäftigung im Homeoffice scheint zweifelhaft."

Gericht fordert "weitere Aufklärung" bei Genesenennachweis

Nicht alle Fragen betrachtet das Gericht allerdings als geklärt: Kritisch sieht der Erste Senat, dass im Infektionsschutzgesetz nichts Genaues zum Impf- und Genesenennachweis steht. Dort wird nur auf die maßgebliche Verordnung "in der jeweils geltenden Fassung" hingewiesen. Die Verordnung wiederum verweist auf die aktuellen Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts. Hier bedürfe es "weiterer Aufklärung".

In der Politik ist ein Streit über die Teil-Impfpflicht entbrannt. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) mahnte gegenüber den Bundesländern die Umsetzung der Impfpflicht an. "Es geht um den Schutz derer, die darauf ganz besonders angewiesen sind – Kranke und die ältesten Mitglieder unserer Gesellschaft", sagte er in seiner Antrittsrede im Bundesrat. Unionsregierte Länder und die Bundes-CDU fordern mit Verweis auf ungeklärte praktische Fragen die Aussetzung.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz warnte davor, "dass Zehntausende ungeimpfte Mitarbeiter ausfallen werden". "Damit ist gefährliche Pflege vorprogrammiert", sagte Vorstand Eugen Brysch. Das Konzept müsse sein: fürs Impfen werben und tägliche Pflichttests.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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