t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomePolitikDeutschlandInnenpolitik

Einsatz des Staatstrojaners ist teilweise verfassungwidrig


Entscheidung in Karlsruhe
Einsatz von Staatstrojanern ist teilweise verfassungswidrig

Von t-online
Aktualisiert am 07.08.2025 - 10:04 UhrLesedauer: 2 Min.
BundesverfassungsgerichtVergrößern des Bildes
Richter am Bundesverfassungsgericht: Der Einsatz von Staatstrojanern bei einfacher Kriminalität ist verfassungswidrig. (Quelle: Uli Deck/dpa/dpa-bilder)
News folgen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Bei einfacher Kriminalität ist der Einsatz von Staatstrojanern verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag über zwei Verfassungsbeschwerden zur heimlichen Überwachung von Kommunikation und IT-Systemen entschieden – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Während die nordrhein-westfälische Regelung zur Telekommunikationsüberwachung bestehen bleiben darf, erklärte das Gericht zentrale Bestimmungen der Strafprozessordnung für verfassungswidrig.

Loading...

Konkret geht es um sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und Online-Durchsuchungen. Diese Maßnahmen ermöglichen es Polizei und Strafverfolgungsbehörden, heimlich in digitale Kommunikation und persönliche IT-Systeme einzugreifen – etwa durch die Installation von Überwachungssoftware auf Smartphones oder Computern.

Zwei Verfahren, zwei Bewertungen

Im Verfahren "Trojaner I" ging laut einer Mitteilung des Verfassungsgerichts es um das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Regelung in § 20c PolG NRW erlaubt es der Polizei, zur Gefahrenabwehr in laufende Kommunikation einzugreifen, auch über sogenannte Staatstrojaner. Die Karlsruher Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Die Normen seien ausreichend präzise gefasst und schützten ausreichend wichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder die Sicherheit des Staates.

Anders sieht es im Verfahren "Trojaner II" aus, das sich auf das Strafverfahrensrecht des Bundes bezieht. Die Regelungen in § 100a und § 100b StPO erlauben die heimliche Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung auch bei weniger schweren Straftaten. Das geht den Verfassungsrichtern zu weit: Für Eingriffe dieser Tragweite sei eine Mindestschwere der verfolgten Straftaten notwendig.

Nachbesserung erforderlich

Die Vorschriften zur Quellen-TKÜ (§ 100a StPO) sind laut Urteil verfassungswidrig und wurden in Teilen für nichtig erklärt. Sie dürfen nicht zur Aufklärung von Straftaten genutzt werden, die mit einer Höchststrafe von drei Jahren oder weniger geahndet werden. Solche Eingriffe seien im Verhältnis zur Schwere dieser Delikte unverhältnismäßig, so das Gericht.

Auch die Regelung zur Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) verstößt gegen das Grundgesetz – allerdings aus formalen Gründen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, die Grundrechtsbeschränkung ordnungsgemäß im Gesetzestext zu zitieren, wie es das sogenannte Zitiergebot vorschreibt. Diese Vorschrift bleibt vorerst in Kraft, muss aber überarbeitet werden.

Schutz der digitalen Privatsphäre

Die Richter betonten erneut die Bedeutung des sogenannten IT-Grundrechts – also des Schutzes von Vertraulichkeit und Integrität privater IT-Systeme. Dieses Grundrecht schützt nicht nur gespeicherte Daten, sondern auch das gesamte System als Ausdruck der Persönlichkeit. Auch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) spiele eine zentrale Rolle.

Der Gesetzgeber muss nun die Strafprozessordnung anpassen. Bis dahin gelten die beanstandeten Vorschriften nur eingeschränkt weiter. Die Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf weitere Überwachungsregelungen in Bund und Ländern haben.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...


Bleiben Sie dran!
App StorePlay Store
Auf Facebook folgenAuf X folgenAuf Instagram folgenAuf YouTube folgenAuf Spotify folgen


Telekom