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Immobilien: Eigentümer können zu Wohnungsverkauf verpflichtet werden


Immobilien
Eigentümer können zu Wohnungsverkauf verpflichtet werden

Von dpa
31.05.2018Lesedauer: 2 Min.
Verletzt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtungen schwer, kann die Eigentümergemeinschaft den Verkauf seiner Immobilie erzwingen.Vergrößern des BildesVerletzt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtungen schwer, kann die Eigentümergemeinschaft den Verkauf seiner Immobilie erzwingen. (Quelle: Markus Scholz./dpa)
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Hamburg (dpa/tmn) - Eigentümer einer Wohnung können in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, ihre Immobilie zu verkaufen. Das berichtet die Zeitschrift "Meine Wohnung unser Haus" (Ausgabe 2/2018) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Deutschland mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg.

Als Voraussetzung für einen verpflichtenden Verkauf wird darin genannt, dass ein Eigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass den Miteigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht zugemutet werden kann.

Im verhandelten Fall (Az.: 318 S 50/15) war die Wohnung eines Eigentümers derart vollgestellt, dass ein seit langem von der Eigentümergemeinschaft beschlossener vollständiger Austausch der Fenster nicht möglich war. Die maßgefertigten Fenster mussten daher eingelagert werden. Auch konnte der Einbau von Kaltwasserzählern, zu deren Duldung der Beklagte zuvor rechtskräftig verurteilt worden war, nicht vorgenommen werden, und Heizkörper wurden wiederholt nicht abgelesen. Auch der Kellerverschlag und der Stellplatz in der Tiefgarage waren komplett zugestellt. Dadurch habe es Probleme mit Ratten gegeben, heißt es im Urteil. Der betroffene Eigentümer wehrte sich mit dem Argument, sein Verhalten betreffe nur seine Privatsphäre.

Das sah das Gericht in diesem Fall anders: Die Entziehung von Eigentum stelle zwar einen schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht dar, erklärten die Richter. Daher sei eine Verpflichtung zur Veräußerung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. In diesem Fall habe aber das Wohnverhalten des Beklagten dazu geführt, dass notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum nicht umgesetzt werden konnten. Entgegen der Ansicht des Eigentümers betreffe sein Verhalten damit nicht nur sein Sondereigentum und seine Privatsphäre, weil sowohl der Einbau neuer Fenster als auch der Einbau von Wasserzählern sämtliche Wohnungseigentümer betrafen.

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