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Eigenbedarf: Kündigung von Mietern in hohem Alter unzulässig


Härtefälle bei Eigentum
Eigenbedarf: Kündigung von Mietern in hohem Alter unzulässig

Von dpa, sm

Aktualisiert am 11.04.2019Lesedauer: 2 Min.
Kündigungsschreiben: Mieter, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten, können in bestimmten Fällen besondere Härten geltend machen.Vergrößern des BildesKündigungsschreiben: Mieter, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten, können in bestimmten Fällen besondere Härten geltend machen. (Quelle: Stephan Jansen/dpa)
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Einen alten Baum verpflanzt man nicht. Dieses Sprichwort kann man auch auf Mieter anwenden. Denn je älter ein Mieter ist, desto eher ist er bei einer Eigenbedarfskündigung geschützt.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, möchte diese in der Regel auch selbst nutzen. Ist die Wohnung vermietet, kommen Vermieter dann um eine Eigenbedarfskündigung nicht herum. Doch dafür gibt es Hürden – zum Beispiel das Alter der Mieter.

Landgericht Berlin urteilt zugunsten älterer Mieter

Denn nach Ansicht des Landgerichts Berlin stellt der Verlust der Wohnung für Mieter in hohem Alter eine Härte dar (Az.: 67 S 345/18). Das kann eine Eigenbedarfskündigung unzulässig machen, berichtet die Zeitschrift "Deutsche Wohnungswirtschaft" (04/2019).

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine vermietete Eigentumswohnung in Berlin gekauft. Etwa zwei Wochen, nachdem die neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde, kündigte sie den langjährigen Mietern wegen Eigenbedarfs.

Ihre Begründung: Sie wolle während ihrer Aufenthalte in Berlin nicht mehr mit ihrem erwachsenen Sohn in einer Mietwohnung, sondern in ihrem Eigentum leben. Die Mieter – beide zum Zeitpunkt der Kündigung über 80 Jahre alt – widersprachen der Kündigung. Die Eigentümerin zog vor Gericht.

Umzug nicht mehr zumutbar

Ohne Erfolg: Der Mietvertrag gelte weiter auf unbestimmte Zeit, befand das Gericht. Denn der Verlust der Wohnung stelle hier für die Mieter nicht nur eine Unannehmlichkeit, sondern eine Härte dar. Die Beklagten müssten das Bewohnen der Wohnung zu einem Zeitpunkt aufgeben, an dem sie sich in einem hohen Lebensalter befinden.

In dieser Lebensphase müssten die Mieter mit nachlassenden Kräften und zunehmender Beschränkung der persönlichen Möglichkeiten zurechtkommen. Der unfreiwillige Verlust der Wohnung, in der die Mieter seit 1997 lebten, stelle daher eine schwerwiegende Zäsur dar.

Zwar sei auch die Lebensplanung der Eigentümerin zu respektieren. Ihr Interesse wiege in diesem Fall aber weniger schwer. Denn zum einen ist ihr Eigennutzungswunsch nicht auf eine ganzjährige Nutzung ausgelegt und zum anderen auf einen bloßen Komfortzuwachs.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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