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Mietrechts-Tipp: Schönheitsreparaturen auch in möblierten Wohnungen


Mietrechts-Tipp
Schönheitsreparaturen auch in möblierten Wohnungen

Von dpa
24.02.2020Lesedauer: 1 Min.
Streichen oder nicht streichen? Abhängig von der Mietdauer müssen Mieter einer möblierten Wohnung die Schönheitsreparaturen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder eventuell gar nicht durchführen.Vergrößern des BildesStreichen oder nicht streichen? Abhängig von der Mietdauer müssen Mieter einer möblierten Wohnung die Schönheitsreparaturen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder eventuell gar nicht durchführen. (Quelle: picture alliance / dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Wenn die Schönheitsreparaturen in einer Wohnung wirksam auf den Mieter übertragen wurden, dann muss dieser sie auch vornehmen, sobald sie fällig werden. Das gilt auch bei möbliert angemietetem Wohnraum. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Wann Schönheitsreparaturen vorgenommen werden müssen, hängt entscheidend von der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung ab. Abhängig von der Mietdauer müssen Mieter, die pfleglich mit der Wohnung und insbesondere den Wänden umgehen, die Schönheitsreparaturen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder eventuell gar nicht durchführen.

Falls Schönheitsreparaturen fällig werden, muss die komplette Wohnung renoviert werden - das gilt also auch für die Wände hinter den vermieteten Schränken.

Bei möbliertem Wohnraum für Studenten oder Arbeiter werden die Schönheitsreparaturen allerdings oft nicht auf die Mieter übertragen. Hier preist der Vermieter die Kosten für die Renovierungen in die Miete ein. Bevor Mieter mit einer Renovierung beginnen, sollte also zunächst der Mietvertrag geprüft werden.

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