Berlin (dpa/tmn) - Liegt ein dringender Schaden in einer Mietwohnung vor, können Mieter den Zutritt der Handwerker nicht untersagen. Das gilt selbst, wenn wegen der Corona-Pandemie Kontaktbeschränkungen angeordnet wurden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
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Grundsätzlich dürfen Handwerker unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienestandards weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Reparaturen in den Wohnungen, die nicht dringend sind, können jedoch wegen geltenden Kontaktbeschränkungen verschoben werden.
Mängel oder Schäden, die eine Gefahr für die Bewohner oder das Eigentum darstellen - zum Beispiel Wasserschäden oder Heizungsausfälle - sollten unter Einhaltung der gebotenen Abstands- und Hygienemaßnahmen weiterhin umgehend behoben werden. Diesbezüglich besteht auch der Duldungsanspruch gegenüber dem Mieter fort.
Gleiches gilt für sicherheitsrelevante Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Für die Arbeiten sind - soweit möglich - die Anzahl der beteiligten Personen zu begrenzen sowie Hygiene und Mindestabstände einzuhalten.