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Gerichtsurteil: Miteter dürfen Immobilie als Zweiwohnung nutzen


Gerichtsurteil
Immobiliennutzung als Zweitwohnung zulässig

Von dpa
10.09.2021Lesedauer: 1 Min.
Häuserzeile in Berlin (Symbolbild): Eine gemietete Immobilie als Zweitwohnsitz ist keine Zweckentfremdung hat nun ein Gericht entschieden.Vergrößern des BildesHäuserzeile in Berlin (Symbolbild): Eine gemietete Immobilie als Zweitwohnsitz ist keine Zweckentfremdung hat nun ein Gericht entschieden. (Quelle: Schöning/imago-images-bilder)
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Mieterrechte gestärkt: Das Landesgericht Berlin hat entschieden, dass eine Immobilie als Zweitwohnung genutzt werden kann. Dies stelle keine Zweckentfremdung dar. Mieter dürften über die Nutzung ihrer Wohnung entscheiden.

Mieter können ihre Wohnung im Prinzip nutzen, wie sie wollen. Zwar gibt es in Gebieten mit knappen Wohnungsangebot Vorgaben, die eine Zweckentfremdung verhindern sollen. Wer seine Wohnung nur als Zweitwohnung nutzt, verstößt gegen solche Vorgaben allerdings nicht, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 19/20).

Vermieter können aus einer solchen Zweitwohnungsnutzung jedenfalls kein berechtigtes Interesse für eine Kündigung ableiten, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 16/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin mit Hinweis auf das Urteil.

Der Fall: Eine Vermieterin kündigte ein Mietverhältnis und verlangte vor Gericht die Räumung und Herausgabe der Mietsache. Ihr Argument: Die Mieterin nutze die Wohnung als Zweitwohnung zum vorübergehenden Gebrauch. Daher gelte kein Mieterschutz. Zudem sei die Wohnung vernachlässigt worden, eine Kündigung sei daher gerechtfertigt.

Das Urteil: Das Gericht gab der Klage nicht statt und verwies darauf, dass die Parteien einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen hatten. Ob die Mieterin die Wohnung als Zweitwohnung nur zeitweise nutzt, sei unerheblich. Das Nichtnutzen der Wohnung stelle auch angesichts von Wohnungsknappheit und dem Zweckentfremdungsgebot kein berechtigtes Interesse zur Kündigung dar. Dass die Mietsache vernachlässigt wurde, habe die Vermieterin zudem nicht nachgewiesen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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