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Mietrechts-Tipp: Zwölf Monate Abrechnungsfrist auch bei Geschäftsräumen


Mietrechts-Tipp
Zwölf Monate Abrechnungsfrist auch bei Geschäftsräumen

Von dpa
30.03.2020Lesedauer: 1 Min.
Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode beim Mieter eintreffen.Vergrößern des BildesDie Nebenkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode beim Mieter eintreffen. (Quelle: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Im Mietvertrag steht meist, dass zusätzlich zur Miete Nebenkosten anfallen. In solchen Fällen muss der Vermieter seinen Mietern eine Nebenkostenabrechnung schicken - spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.

Bei der Wohnraummiete steht eine entsprechende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für die Geschäftsraummiete ist eine Frist, innerhalb derer die Abrechnung der Nebenkosten erteilt werden muss, gesetzlich nicht geregelt.

Allerdings müssen Vermieter auch die Nebenkosten für Geschäftsräume innerhalb einer angemessenen Frist abrechnen. Soweit keine konkrete vertragliche Vereinbarung getroffen ist, bedeutet dies, dass auch hier nach zwölf Monaten abzurechnen ist.

Nach Angaben des Mieterbundes hört da aber die Gemeinsamkeit von Wohnraummiete und Geschäftsraummiete auf. Wenn ein Vermieter einer Mietwohnung die Zwölfmonatsfrist verpasst, kann er aus einer später eingehenden Abrechnung keine Nachforderungen mehr gegen den Mieter durchsetzen.

Bei Geschäftsräumen ist dies anders: Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist - somit kann der Vermieter hier auch noch nach zwölf Monaten Nachforderungen stellen.

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