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Kindeserziehung und Schwangerschaft beim BAföG


Förderung
Kindeserziehung und Schwangerschaft beim BAföG

tm (CF)

Aktualisiert am 08.02.2012Lesedauer: 2 Min.
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Für Studentinnen und Auszubildende, die schwanger sind oder ein Kind betreuen, gibt es beim BAföG besondere Regelungen und Zuschläge. Welche Leistungen Sie als betroffene Frau erhalten, hängt davon ab, ob Sie Ihre Ausbildung unterbrechen oder fortführen.

Weiter studieren trotz Schwangerschaft?

Wenn sich Nachwuchs ankündigt, stehen studierende Frauen vor der Frage: Wollen sie ihr Studium fortsetzen oder eine Auszeit nehmen? Von der Antwort auf diese Frage hängt ab, ob Sie auch weiterhin BAföG erhalten. Bei einer Fortführung der Ausbildung fließen auch die BAföG-Zahlungen weiter. Dasselbe gilt, wenn Sie als schwangere Frau eine Pause von drei Monaten einlegen. Unterbrechen Sie die Ausbildung für einen längeren Zeitraum, gibt es vorerst keine BAföG-Mittel mehr.

Ein Zuschlag für jedes Kind

Ist Ihr Kind auf der Welt und setzen Ihr Studium oder Ihre Ausbildung fort, erhalten Sie nicht nur ihren früheren BAföG-Satz, sondern darüber hinaus auch einen Kinderbetreuungszuschlag. Nachweise über tatsächliche Betreuungskosten sind nicht erforderlich, weil der Zuschlag als Pauschale gezahlt wird. Er beträgt 113 Euro für das erste Kind und 85 Euro für jedes weitere. Geld gibt es für jedes leibliche und adoptierte Kind bis zehn Jahre, das im Haushalt lebt. Wenn beide Elternteile BAföG beziehen, hat nur einer der Partner Anspruch auf den Betreuungszuschlag.

Schwangerschaft verlängert die Förderung

BAföG wird höchstens bis zum Ende der Förderdauer gezahlt. Eine Schwangerschaft wird allerdings angerechnet, so dass Ihnen hier durch die Geburt Ihres Kindes keine Nachteile entstehen. Sowohl für die Schwangerschaft als auch für die Kinderziehung werden jeweils Verlängerungen der Förderdauer gewährt. Für eine Schwangerschaft gilt ein Semester als angemessen. Auch für die Betreuung der Kleinen gibt es bis zum Alter von 5 Jahren für jedes Lebensjahr eine Verlängerung von einem Semester. Jeweils und insgesamt ein weiteres Semester zusätzlich wird Ihnen für die Erziehung des Kindes vom sechsten bis siebten sowie vom achten bis zehnten Lebensjahr gewährt.

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