t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberBeruf & KarriereArbeitsrecht

Nach der Elternzeit: Haben Sie Anspruch auf Ihre alte Position?


Nach der Elternzeit zurück in den Job
Haben Sie Anspruch auf Ihre alte Position?

Von dpa
Aktualisiert am 14.09.2023Lesedauer: 2 Min.
Zurück im Büro mit neuen KollegenVergrößern des BildesZurück im Unternehmen (Symbolbild): Nach der Elternzeit wollen viele Arbeitnehmer in ihre alte Position zurück. (Quelle: DjelicS)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Nach der Rückkehr aus der Elternzeit kann es sein, dass Sie in einer ganz anderen Abteilung landen. Welche Änderungen berechtigt sind und welche nicht.

Wenn Sie in Elternzeit sind, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen, auch wenn Sie in dieser Zeit nicht arbeiten – und es gibt einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist in Paragraf 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Doch haben Sie nach der Elternzeit eigentlich Anspruch darauf, in derselben Position beschäftigt zu werden wie zuvor?

Arbeitgeber besitzt Weisungsrecht

Grundsätzlich ja. "Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber aber durchaus bestimmte Änderungen an Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit durchsetzen", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Das gilt für alle Beschäftigten und ist in Paragraf 106 der Gewerbeordnung festgelegt. "Hier gelten bei Rückkehr aus der Elternzeit keine Besonderheiten", so Bredereck. "Was der Arbeitgeber vor oder während der Elternzeit hätte anordnen können, kann er auch hinterher."

Arbeitgeber darf nicht diskriminieren

Theoretisch kann der Arbeitgeber also Beschäftigten, die aus der Elternzeit zurückkehren, eine andere gleichwertige Stelle im Unternehmen zuweisen, beispielsweise in einer anderen Filiale oder mit anderen Aufgaben. Die Grenze sei aber immer der jeweilige Arbeitsvertrag, so Bredereck. "Wer als Bäcker eingestellt wurde, muss nicht als Schuster arbeiten."

Wie stark die Tätigkeiten nach der Elternzeit von den Aufgaben zuvor abweichen können, hängt entscheidend davon ab, wie eng der Arbeitsvertrag das jeweilige Tätigkeitsfeld umschreibt. Enthält er etwa konkrete Angaben, dass man für eine bestimmte Abteilung beschäftigt wird, kann der Arbeitgeber einen auch nach der Elternzeit nicht einfach versetzen.

"Der Arbeitgeber darf auch nicht diskriminieren, maßregeln oder willkürlich ungleichbehandeln", so Bredereck. Würde man durch die neue Position weniger verdienen, ist das ebenfalls nicht zulässig.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website