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AfD laut Verfassungsschutz gesichert rechtsextremistisch


Nach drei Jahren Prüfverfahren
Verfassungsschutz: AfD ist gesichert rechtsextremistisch

Von t-online, tos

Aktualisiert am 02.05.2025 - 10:48 UhrLesedauer: 2 Min.
Alice Weidel, Bundesvorsitzende der AfD: Die Partei der Wahlschweizerin gilt nun als gesichert rechtsextremistisch.Vergrößern des Bildes
Alice Weidel, Bundesvorsitzende der AfD: Die Partei der Wahlschweizerin gilt nun als gesichert rechtsextremistisch. (Quelle: IMAGO/Revierfoto)
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Der Verfassungsschutz verschärft seine Bewertung: Die gesamte AfD gilt jetzt als gesichert rechtsextremistisch. Grundlage dafür ist ein dreijähriges Prüfverfahren.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) ab sofort als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Das teilte die Behörde am Freitag mit. Grundlage sei ein mehrjähriges Gutachten, das die AfD als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung bewertet.

In einer Mitteilung erklärten Sinan Selen und Silke Willems, die Vizepräsidenten des BfV: "Wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Alternative für Deutschland um eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung handelt." Das ethnische Volksverständnis der Partei verletze laut Behördenleitung die Menschenwürde ganzer Bevölkerungsgruppen und sei "ideologische Grundlage" für eine systematische Ausgrenzung.

Bereits in früheren Urteilen hatten das Verwaltungsgericht Köln (März 2022) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Mai 2024) die AfD als Verdachtsfall eingestuft. Laut Verfassungsschutz haben sich die Hinweise auf verfassungsfeindliche Aktivitäten seither verdichtet und bestätigen nun den Extremismus-Verdacht.

Volksverständnis der AfD im Fokus

Im Zentrum der Bewertung steht laut BfV ein ethnisch definiertes Volksverständnis. Dieses ziele darauf ab, Menschen mit Migrationsgeschichte – insbesondere aus muslimisch geprägten Ländern – auszugrenzen und ihnen gesellschaftliche Teilhabe abzusprechen. Das widerspreche dem Grundgesetz.

Das Amt nennt eine "kontinuierliche Agitation" gegen Geflüchtete, Muslime und andere Minderheiten. Funktionäre der AfD hätten wiederholt Vorurteile geschürt, beispielsweise mit Begriffen wie "Messermigranten" oder durch pauschale Aussagen über eine angeblich gewaltfördernde ethnokulturelle Prägung.

Die Bewertung bezieht sich nicht nur auf die Programmatik der Bundespartei, sondern auch auf Aussagen führender Mitglieder sowie die enge Verbindung zur "Jungen Alternative", die bereits als rechtsextrem gilt. Auch das Verhalten im Wahlkampf zu den vergangenen Landtagswahlen sowie zur vorgezogenen Bundestagswahl sei einbezogen worden.

Einsatz von V-Leuten möglich

Auch bei einer Beobachtung als Verdachtsfall ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bereits erlaubt. Zu diesen zählt etwa der Einsatz von sogenannten V-Leuten – das sind Menschen mit Zugang zu internen Informationen. Auch Observationen oder Bild- und Tonaufnahmen sind erlaubt. Bei Auswahl und Einsatz der Mittel muss allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.

Bei einem als gesichert extremistisch eingestuften Beobachtungsobjekt sinkt die Schwelle für den Einsatz solcher Mittel. Mit einem Parteiverbot hat die Beobachtung durch das BfV zwar vordergründig nichts zu tun. Denn dieses kann nur vom Bundestag, vom Bundesrat oder der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht beantragt werden. Eines der drei Verfassungsorgane könnte sich aber durch die neue Einschätzung des Inlandsnachrichtendienstes ermutigt fühlen, einen solchen Antrag zu stellen.

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