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Corona-Notbremse: Ab wann gilt sie? Übersicht der Corona-Regeln


Diese Regeln umfasst die geplante Corona-Notbremse

Von dpa, reuters, sje

Aktualisiert am 13.04.2021Lesedauer: 3 Min.
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"Fällt schwer, das wieder zu hören, aber Lage ist ernst": Hier verteidigt Kanzlerin Merkel die Änderungen am Infektionsschutzgesetz. (Quelle: reuters)
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Am Vormittag hat das Kabinett die umstrittene Corona-Notbremse beschlossen. Stimmen Bundestag und Bundesrat noch zu, treten bei einer hohen Inzidenz bundeseinheitliche Corona-Regeln in Kraft.

Das Bundeskabinett hat die bundesweit einheitliche Notbremse im Kampf gegen Corona beschlossen. Nun müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Der beschlossene Gesetzesentwurf liegt t-online vor. Das sind die darin vorgesehenen Maßnahmen:

  • Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt werden die Corona-Regeln ab dem übernächsten Tag verschärft. Gelockert wird erst wieder, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Zuvor war an dieser Stelle noch von drei Tagen die Rede gewesen.
  • Private Treffen sollen auf einen Haushalt plus eine weitere Person beschränkt werden. Dabei zählen auch Kinder mit, bei der Begrenzung der Personenanzahl jedoch nicht. Ausnahmen gibt es für die Wahrnehmung des Sorgerechts für Ehe- oder Lebenspartner und Beerdigungen, für die 15 Teilnehmer erlaubt sein sollen.
  • Zwischen 21 und 5 Uhr soll in der Nacht eine Ausgangssperre gelten. Als Ausnahmen gelten unter anderem medizinische Notfälle, die Ausübung des Berufs und die Versorgung von Tieren.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Schwimmbäder, Clubs, Spielhallen, Kinos oder Theater müssen geschlossen bleiben.
  • Der Einzelhandel muss schließen, Ausnahmen gelten unter anderem für Supermärkte, Apotheken, Drogerien und Gartenmärkte. Neu sind in dem aktualisierten Entwurf unter anderem auch Optiker und Hörgeräteakustiker.
  • Für geöffnete Geschäfte gilt eine Begrenzung von höchstens einem Kunden pro zwanzig Quadratmetern für kleinere Läden unter 800 Quadratmetern. Darüber gilt: ein Kunde pro vierzig Quadratmetern.
  • In geschlossen Räumen in Geschäften müssen Kunden weiterhin medizinische Masken oder FFP2-Masken tragen.
  • Sport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt erlaubt. Ausnahmen gelten für Leistungssportler. Zuschauer bleiben verboten.
  • Die Gastronomie muss bis auf wenige Ausnahmen schließen oder geschlossen bleiben. Bestellen und Abholen bleibt tagsüber möglich, ist während der Ausgangssperre aber verboten. Das Liefern von Speisen und Getränken bliebt aber rund um die Uhr erlaubt.
  • Körpernahe Dienstleistungen werden verboten, es gelten jedoch zahlreiche Ausnahmen: Unter Vorkehrungen wie dem Tragen von FFP2-Masken dürfen medizinische oder therapeutische Dienstleistungen weiterhin erfolgen, auch der Friseurbesuch bleibt erlaubt. Hierfür ist jedoch ein negativer Test vorzuweisen.
  • Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Von den Betreibern soll eine Reduzierung der Fahrgastzahlen auf die Hälfte angestrebt werden. Im vorherigen Entwurf hieß es noch, dies solle sichergestellt werden. Das wurde jedoch als realitätsfremd kritisiert.
  • Übernachtungen in Hotels und Ähnlichem zu touristischen Zwecken bleiben verboten.
  • Die Schulen sollen erst bei einer dreitägigen Inzidenz von über 200 in den Distanzunterricht wechseln. Abschlussklassen und Förderschulen können ausgenommen werden. Im Präsenzunterricht bei einer Inzidenz von über 200 müssen Schüler mindestens zwei Mal in der Woche getestet werden.

Ziel der Gesetzesänderung ist es, dass der Bund mehr Durchgriffsrechte per Verordnung erhalten soll. Damit soll mehr Einheitlichkeit zwischen den Bundesländern hergestellt werden. Bisher waren für den Bund die gleichen Handlungsmöglichkeiten wie die der Länder eingeplant, die Bundesregierung entschärfte die Passage nun zu "weitere Handlungsmöglichkeiten". Außerdem muss den Verordnungen demnach nicht nur der Bundesrat, sondern auch der Bundestag zustimmen.

Neben der Novelle des Infektionsschutzgesetzes beschloss das Kabinett auch eine geänderte Arbeitsschutzverordnung mit einer Pflicht für Testangebote in Unternehmen. Demnach müssen Unternehmen verpflichtend und in der Regel einmal in der Woche Tests zur Verfügung stellen. Mehr dazu lesen Sie hier. Zudem werden die bezahlten Kinderkrankentage auf 30 Tage angehoben, die jedes Elternteil zur Betreuung etwa bei Schul- oder Kitaschließungen geltend machen kann.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen dpa, Reuters
  • Entwurf der Bundesregierung (Stand: 08.48 Uhr)
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