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Urteil von Oberlandesgericht: Testamentsvollstrecker nicht einfach austauschen


Urteil von Oberlandesgericht
Testamentsvollstrecker nicht einfach austauschen

Von dpa
15.07.2020Lesedauer: 1 Min.
Von Ehepaaren gemeinsam eingesetzte Testamentsvollstrecker können nach dem Tod eines Ehepartners nicht einfach ausgewechselt werden.Vergrößern des BildesVon Ehepaaren gemeinsam eingesetzte Testamentsvollstrecker können nach dem Tod eines Ehepartners nicht einfach ausgewechselt werden. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden. (Quelle: Jens Büttner/zb/dpa./dpa)
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Schleswig (dpa/tmn) - Ehepartner können ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode ihres Partners nicht einfach ändern. Das gilt vor allem, wenn die Eheleute ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt haben.

Auch ein gemeinsam bestimmter Testamentsvollstrecker kann dann nicht ausgewechselt werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein (Az.: 3 Wx 12/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar seine drei Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament zu Erben nach dem Tod eines jeden von ihnen eingesetzt. Außerdem verteilten sie bestimmte Gegenstände im Vermächtniswege. Diese sollte der Sohn als Testamentsvollstrecker verteilen. Eine Vergütung sollte er nicht erhalten.

Nachdem der Ehemann verstorben war, widerrief die Ehefrau die Einsetzung des Sohnes zum Testamentsvollstrecker und setzte stattdessen ihre Tochter ein, die die gesetzliche Vergütung erhalten sollte. Die Tochter beantragte ein Testamentsvollstreckerzeugnis für sich.

Ohne Erfolg: Die Mutter konnte die Tochter nach dem Tod des Vaters nicht wirksam zur Testamentsvollstreckerin einsetzen, befand das Gericht. Dies verstieß gegen die Schlusserbeneinsetzung der Kinder, die sie zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann verfügt hatte. Diese war wechselbezüglich verfügt. Das hatte zur Folge, dass die Erbeinsetzung für die Ehegatten bindend war.

Die Erblasserin durfte somit nach dem Tode ihres Ehemannes keine letztwilligen Verfügungen treffen, die die Erbeinsetzung der Kinder in irgendeiner Form beeinträchtigten. Da die Tochter nun eine Vergütung bekommen sollte, würde das Erbe der Kinder als Schlusserben um diese Vergütung geschmälert werden.

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