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Sparvertrag gekündigt: Kunden können Widerspruch einlegen


Prämiensparen
Sparvertrag gekündigt: Kunden können Widerspruch einlegen

Von dpa, sm

Aktualisiert am 02.08.2019Lesedauer: 1 Min.
Sparbuch mit Geld: Ausgeschöpfte Prämienverträge dürfen von den Sparkassen gekündigt werden. Kunden sollten aber genauer hinschauen.Vergrößern des BildesSparbuch mit Geld: Ausgeschöpfte Prämienverträge dürfen von den Sparkassen gekündigt werden. Kunden sollten aber genauer hinschauen. (Quelle: PeJo29/getty-images-bilder)
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Gut verzinste Sparverträge mit langer Laufzeit sind für Geldinstitute in der andauernden Niedrigzins-Phase ein Verlustgeschäft. Mehrere Institute kündigen derzeit alte Verträge. Doch nicht jede Kündigung ist wirksam.

Im Mai hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Prämiensparer unter Umständen eine Kündigung des Altvertrags hinnehmen müssen, wenn sie die vereinbarte höchste Prämienstufe erreicht haben (Az.: XI ZR 345/18). Demnach ist zuvor eine Kündigung ausgeschlossen. Ist die zugesagte Maximalprämie jedoch erreicht, dürfen Sparkassen die teuren Altverträge entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen "bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes" beenden – so auch unter Verweis auf die Niedrigzinsphase.

Vertrag und Zinsen prüfen

Im Einzelfall entscheiden jedoch die Vertragsdetails, ob die Kündigung wirksam ist. Nach Erfahrung von Verbraucherschützern lohnt es sich, zu überprüfen, ob die betroffenen Sparkassen Zinsen richtig angepasst haben. Die Verträge beinhalten meist einen variablen Grundzins und eine nach Vertragsjahren gestaffelte Prämie. Seit den 1990er-Jahren sei der Grundzins oft kontinuierlich gesenkt worden. Der BGH hält viele dieser Klauseln für unwirksam (Az.: XI ZR 140/03).

Verwendete Quellen
  • Verbraucherzentrale Sachsen
  • Verbraucherzentrale München
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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