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Erben herrenloser Ost-Immobilien gehen leer aus


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Erben herrenloser Ost-Immobilien gehen leer aus

afp, t-online, dapd, cs mit apn und AFP

Aktualisiert am 05.08.2010Lesedauer: 2 Min.
Verfallene Scheune der Bienert-Mühle in Dresden-Plauen - im Osten stehen weiter viele Gebäude leer (Vergrößern des BildesVerfallene Scheune der Bienert-Mühle in Dresden-Plauen - im Osten stehen weiter viele Gebäude leer ( (Quelle: imago))
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Sind die Eigentümer herrenloser Grundstücke in der ehemaligen DDR verschollen, fällt die Immobilie an den Staat. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das entsprechende Vermögensgesetz aus dem Jahr 2003 für verfassungsgemäß. Die Regelung verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Damit gehen Eigentümer oder Erben solcher Grundstücke leer aus, falls sie über lange Zeit nicht auffindbar waren. (AZ: 1 BvL 8/07)

Das Vermögen der herrenlose Grundstücke fließt in den Entschädigungsfonds, aus dem unter anderen Naziopfer entschädigt werden. Zuvor muss das Bundesamt aber seiner Pflicht zur Ermittlung des Besitzers gerecht werden. Dazu zählen laut Gericht "die Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten" über eine "geraume Zeit" sowie ein öffentliches Aufgebotsverfahren, auf das sich Eigentümer melden können. Tauchen die früheren Besitzer erst auf, nachdem all diese Bemühungen gescheitert waren, sind ihre Ansprüche verfallen.

Streit um Grundstück in Brandenburg

Im Ausgangsfall ging es um ein Grundstück in Brandenburg, das in der DDR unter Zwangsverwaltung stand. Nach der Wiedervereinigung wurden zwei Töchter des ehemaligen Eigentümers als Erben ermittelt, die dritte Tochter blieb trotz intensiver Nachforschungen verschollen. Das Bundesamt für offene Vermögensfragen zog daraufhin den Anteil der unauffindbaren Miterbin ein und übertrug ihn an den Entschädigungsfonds. Gegen diesen Entzug des Eigentums ohne Entschädigungszahlung klagte eine der Töchter.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig legte daraufhin die Regelung Karlsruhe zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor. Der Erste Senat erklärte das Gesetz für verfassungsgemäß. Auch wenn Miterben ermittelt worden seien, dürfe der Teil des verschollenen Erben in staatliches Eigentum überführt werden. Die Vorschrift diene einem "legitimen Gemeinwohlziel". Die faktische Herrenlosigkeit zwangsverwalteter Grundstücke sei damit beseitigt worden. Das trage zu einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern bei, da die Unauffindbarkeit eines Miterben die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft einschränke.

Geld fließt nicht an den Staatshaushalt

Auch die Rechte des unauffindbaren Erben seien nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Er habe 13 Jahre lang Gelegenheit gehabt, sich um sein Erbe zu bemühen, und das Bundesamt habe alle Pflichten erfüllt, ihn zu ermitteln. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass keine Entschädigung gezahlt werde. Denn der an den Vermögensfonds fließende Wert komme nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugute. Vielmehr würden daraus Personen Leistungen erhalten, die selbst Opfer von Vermögensschädigungen gewesen seien.

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