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Was Mieter im Garten und auf dem Balkon dürfen


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Was Mieter im Garten und auf dem Balkon dürfen

Von dapd
Aktualisiert am 16.04.2012Lesedauer: 3 Min.
Bei der Gartengestaltung sind der Fantasie des Mieters kaum Grenzen gesetztVergrößern des BildesBei der Gartengestaltung sind der Fantasie des Mieters kaum Grenzen gesetzt (Quelle: imago-images-bilder)
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Endlich Frühling: Viele Mieter können es kaum erwarten, den Garten neu zu bepflanzen, ein Kräuterbeet anzulegen oder bunte Blumenkästen auf dem Balkon zu montieren. Doch was ist dabei eigentlich erlaubt - und wann kann der Vermieter den gärtnerischen Ambitionen Grenzen setzen? Grundsätzlich haben Mieter mehr Freiheiten als sie denken, sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin.

Wer eine Wohnung oder ein Haus mit Garten gemietet hat, darf ihn grundsätzlich so nutzen wie er will. Er gehört zur Bleibe dazu. Das gilt auch für die Terrasse oder den Balkon. Bei Einfamilienhäusern zählt der Garten automatisch als mitvermietet, solange nichts anderes vereinbart ist (Az.: 19 U 132/93).

Nutzungsrecht liegt oft bei mehreren Parteien

Wohnen mehrere Parteien in einem großen Haus, kann das anders aussehen: Dort darf der Mieter nach Herzenslust schalten und walten, der den Garten oder wenigstens einen Teil davon gemietet hat. Oft aber haben alle Bewohner laut Vertrag das Nutzungsrecht - dann ist gegenseitige Rücksichtnahme angesagt. Die Grenze der freien Verfügung ist immer dann erreicht, wenn Nachbarn gestört oder die Rechte des Hauseigentümers beeinträchtigt werden.

Sogar Anlegen eines Teichs erlaubt

Bis dahin gilt aber: Der Mieter darf das zu seinem Heim gehörende Grün nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten und nutzen. Bei der Auswahl der Blumen und Pflanzen sind ihm kaum Grenzen gesetzt. Niemand müsse sich vom Vermieter abnicken lassen, ob er Rosen oder Nelken, Johannisbeeren oder Rhododendron einsetzt, sagt Ropertz. Hobbygärtner dürfen auch ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen genauso wie einen kleinen Teich (Az.: 14 S 61/92 und S 320/83).

Die Grenze des Erlaubten ist aber dann überschritten, wenn der Garten seine ursprüngliche Struktur verliert, zum Beispiel, weil der Teich fast zum Pool geraten ist, warnt Jurist Ropertz. Und wenn der Hobbygärtner auszieht, kann der Vermieter darauf bestehen, dass alles wieder in den Ursprungszustand versetzt wird - ähnlich wie bei Umbauten in der Wohnung. Dann müssten die schönen Rosenstöcke im Garten schlimmstenfalls wieder raus.

Vermieter hat keinen Anspruch auf Ernte

Wer Obstbäume und Beerensträucher pflegt, darf am Ende auch ernten und muss die Früchte nicht an seinen Vermieter abtreten. Anders sieht es aus, wenn Mieter und Eigentümer ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben (Az.: 28 C 277/93).

Und noch etwas sollte ein Mieter mit Gartennutzung wissen: Seine Kinder und ihre Freunde dürfen dort selbstverständlich spielen (Az.: 11 C 235/78). Im gemieteten Garten darf auch ein Planschbecken aufgestellt werden - und für den Hund eine Hütte.

Bewohner muss nur einfache Gartenarbeiten übernehmen

In vielen Verträgen steht, dass der Mieter den Garten in Schuss halten soll. Das bedeute aber noch lange nicht, dass der Vermieter ihm dann vorschreiben kann, zweimal pro Woche den Rasen zentimetergenau zu mähen, betont Ropertz. Der Bewohner muss sich auch nicht zum Vertikutieren verdonnern lassen. Er müsse nur einfache Pflegearbeiten erledigen - beispielsweise den Rasen mähen, Beete umgraben oder Unkraut jäten, entschied das Landgericht Detmold (Az.: 2 S 180/88).

Für die fachmännische Pflege der Außenanlagen ist immer noch der Vermieter zuständig. Außerdem wichtig: Müssen die Mieter im Garten arbeiten, darf der Vermieter nicht auch noch Gartenpflegekosten von ihnen verlangen (Az.: Bundesgerichtshof VIII ZR 124/08).

Auch Balkongestaltung nach Belieben

Auch auf dem Balkon darf sich ein Mieter nach Belieben als Gärtner betätigen. Er darf sein kleines Reich begrünen, Rankgitter montieren, Sichtschutz und Blumenkästen am Geländer anbringen, auch außen, solange sie richtig befestigt sind. Auch gegen den Anbau von Kräutern oder Tomaten ist nichts einzuwenden.

Schimpft der unter dem Hobbygärtner wohnende Nachbar über wuchernde Pflanzen, die stark über die Brüstung hinaus wachsen und für Schatten und Dreck von oben sorgen, muss der Blumenfreund die Blütenpracht allerdings stutzen. Nachbarn müssen es aber dulden, wenn hin und wieder ein Blatt auf den Balkon untendrunter fällt.

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