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Wohnungssharing: Nur mit Einverständnis des Vermieters


Wohnungssharing: Nur mit Einverständnis des Vermieters

om (CF)

Aktualisiert am 19.03.2014Lesedauer: 1 Min.
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Wohnungssharing ist in Deutschland künftig nicht mehr ohne Weiteres möglich. Die tageweise Vermietung von Wohnraum an Touristen muss vom Vermieter erlaubt werden. Mietern, die diese Regelung nicht befolgen, droht die Kündigung.

Wohnungssharing auf dem Prüfstand

Bis dato galt Wohnungssharing als Untervermietung. Diese muss dem Vermieter zwar offiziell angezeigt werden – ein Verbot konnte bis jetzt aber nur mit triftigen Gründen ausgesprochen werden. In der Praxis dürfte diese Regelung für Mieter, die ihre Wohnung über Plattformen zum Wohnungssharing weitervermietet haben, bisher kaum eine Rolle gespielt haben, da bei Versäumnis der Anzeigepflicht keine nennenswerten Konsequenzen drohten.

Doch die sorgenfreien Zeiten sind für Anbieter von Wohnungssharing nun vorbei. Im Januar 2014 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass es sich bei der tageweisen Vermietung von Wohnungen an Touristen nicht um Untervermietung handele. Die Änderung des juristischen Status hat zur Folge, dass Mieter, die ihre Wohnung im Internet zur tageweisen Vermietung anbieten wollen, zuvor eine Erlaubnis vom Vermieter einholen müssen. Im Gegensatz zur Untervermietung kann der Vermieter das Wohnungssharing jedoch ohne Angabe von Gründen verbieten.

Bei illegalem Wohnungssharing droht Räumungsklage

Bietet ein Mieter seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters an, muss er im schlimmsten Fall mit einer Kündigung wegen Zweckentfremdung der Mietsache und nachfolgender Räumungsklage rechnen.

Ob Vermieter in Zukunft zu solch harschen Maßnahmen greifen werden, sei dahingestellt. Dem einen oder anderen Anbieter von Wohnungssharing dürfte die neue Rechtslage jedoch zu denken geben.

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