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Nicht alle Betriebskosten dürfen abgerechnet werden

Von dpa
Aktualisiert am 20.12.2018Lesedauer: 1 Min.
Ausgaben für Reparaturen sind Vermietersache - der Mieter muss für etwaige Kosten nicht selbst aufkommen.
Ausgaben für Reparaturen sind Vermietersache - der Mieter muss für etwaige Kosten nicht selbst aufkommen. (Quelle: Jens Kalaene./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Betriebskosten dürfen grundsätzlich auf Mieter umgelegt werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) müssen Mieter in Deutschland im Durchschnitt 2,19 Euro pro Quadratmeter im Monat zahlen.

Laut dem aktuellen Betriebskostenspiegel, der auf den Abrechnungsdaten des Jahres 2016 basiert, werden für eine 80 Quadratmeter große Wohnung insgesamt fast 2680 Euro fällig.

Für Mieter kann es sich lohnen, die Betriebskostenabrechnung zu überprüfen. Denn oft tauchen in den Abrechnungen Fehler auf, wie der Mieterbund beobachtet hat. Einige Punkte dürfen nicht einfach auf die Mieter umgelegt werden. Drei Posten, auf die Mieter achten sollten:

- Reparatur: Ausgaben für Reparaturen müssen Mieter nicht zahlen. Sie sind immer Sache des Vermieters. Etwas anderes gilt für Wartungskosten, zum Beispiel für einen Fahrstuhl. Wichtig: Häufig verbergen sich unter dem Begriff Wartungskosten Reparaturkosten. Daher lohnt sich hier ein genauer Blick.

- Verwaltungskosten: Ausgaben für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Telefon zählen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes nie zu Betriebskosten. Das heißt: Der Mieter muss nicht zahlen, egal was im Mietvertrag steht.

- Hausmeister: Die Ausgaben für Hausmeisterarbeiten können umgelegt werden. Aber: Hausmeister erledigen fast immer auch kleinere Reparaturen und übernehmen Verwaltungsaufgaben. Das sind aber keine Betriebskosten. Von den Hausmeisterkosten müssen dann eigentlich entsprechende Abzüge gemacht werden.

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