t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
Such Icon
HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesImmobilien

Frist unbedingt beachten: Abweichende Betriebskostenabrechnung bei Eigentumswohnung


Abweichende Betriebskostenabrechnung bei Eigentumswohnung

Von dpa
14.12.2020Lesedauer: 1 Min.
Auch vermietende Wohnungseigentümer müssen die Betriebskostenabrechnung innerhalb der geltenden Frist erstellen.Vergrößern des BildesAuch vermietende Wohnungseigentümer müssen die Betriebskostenabrechnung innerhalb der geltenden Frist erstellen. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn./dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Berlin (dpa/tmn) - Mit Ablauf des Jahres wird häufig die Betriebskostenabrechnung wieder fällig. Diese ist Mietern spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zuzustellen.

Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Diese Frist gilt auch für vermietende Wohnungseigentümer.

Die Abrechnung muss laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in diesem Fall selbst dann erstellt werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat (Az.: VIII ZR 249/15).

Haben Mieter und Vermieter einer Eigentumswohnung im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart, darf der vermietende Wohnungseigentümer aber seit dem 1. Dezember auf die Abrechnung der WEG zurückgreifen. Er darf die - in der Regel nach Miteigentumsanteilen verteilte - Betriebskostenabrechnung an den Mieter durchleiten. Passt die WEG den Abrechnungsschlüssel an, so gilt dieser dann automatisch auch für den Mieter.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

t-online - Nachrichten für Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website